Wettkampfbestimmungen
 

Wettkampfbestimmungen


Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in einem dem DBV angeschlossenen Landesverband oder Verein ist diese Rechtsverbindlichkeit anzuerkennen. Jedem Mitglied sind die Wettkampfbestimmungen des DBV in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen oder auszuhändigen. Verstöße gegen die WB werden – sofern aufgeführt – gemäß dem Strafkatalog im Anhang durch die zuständigen Rechtsorgane geahndet. Hierbei wird die Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des Vereins oder Landesverbandes angewendet. Hat die zuständige Instanz keine RVO, so kommt die RVO des DBV zur Anwendung. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in einem dem DBV angeschlossenen Landesverband oder Verein ist diese Rechtsverbindlichkeit anzuerkennen. Die Auslegung und Änderung der WB ist Aufgabe des Kampfrichterausschusses des DBV, Änderungen werden durch den Vorstand des DBV beschlossen. Änderungen und Ergänzungen, die durch Regeländerungen der internationalen Verbände notwendig werden, sind vom Kampfrichterausschuss dem Vorstand des DBV zur Beschlussfassung vorzulegen und werden durch Veröffentlichung rechtsgültig. In den Wettkampfbestimmungen wird grundsätzlich das generische Maskulinum verwendet. Wenn es sich eindeutig um eine oder mehrere männliche oder weibliche Personen handelt, wird hingegen das spezifische Genus verwendet.


 

§1 Allgemeines

  1. Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen (WB)) des DBV sind für die Landesverbände (LV) sowie deren Vereine und ihre Mitglieder rechtsverbindlich.
  2. Der Boxsport als Wettkampfsport ist ein individueller, physischer Vollkontaktsport. Der Gesundheit der Sportler wird Rechnung getragen, indem in die WB in enger Abstimmung mit der Ärztekommission des DBV an medizinische Vorgaben angepasst wird.
  3. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen) und ihren Vereinen veranstalteten Wettkämpfe des olympischen Boxsportes sind nach den vom DBV anerkannten Regeln der internationalen Verbände und den Vorschriften dieser Wettkampfbestimmungen durchzuführen.
  4. Der DBV und alle Vereine in seinem Bereich sind verpflichtet, Ihren Mitgliedern die WB des DBV zur Verfügung zu stellen.
  5. Bestandteil der WB sind die aktuelle Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DBV, der WADA -Code und der NADA-Code, die Missed-Test-Policy sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§2 Art der Veranstaltungen

Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein. Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder nur von einem Verein, und/oder zwei oder mehreren Vereinen desselben LV teilnehmen. Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus verschiedenen LV starten. Internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder Verbände verschiedener Nationen teilnehmen. Wettkämpfe im Bereich des DBV können sowohl als Wettkampfsport wie auch im Breitensport (siehe §37) durchgeführt werden.

§3 Start- und Veranstaltungsgenehmigungen

  1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, den LV, ihren Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und ihren Vereinen durchgeführt werden.
  2. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen LV oder des DBV. Das Gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen LV mindestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder LV und für Starts außerhalb des eigenen LV mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start schriftlich zu beantragen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.
  3. Dem Ausrichter einer Veranstaltung obliegen sämtliche organisatorischen Pflichten. Er hat – ggf. im Zusammenwirken mit dem zuständigen Sport- oder Jugendsportwart – die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher nicht rein boxsportlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Verletzungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht einer Veranstaltung können gemäß den Regelungen im Strafkatalog geahndet werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen der Betroffenen bleibt davon unberührt. 
  4. Öffentliche Sparringskämpfe, die ohne Leitung eines Ringrichters und ohne einen Ringarzt stattfinden, sind verboten. Sie sind im Rahmen von regulären Veranstaltungen durchzuführen und bedürfen der Genehmigung des Supervisors. Bei öffentlichen Sparringskämpfen sind Trainingshandschuhe mit einem Gewicht von mindestens 12 Unzen Pflicht. Außerdem darf in den Jugendklassen der Altersunterschied 24 Monate nicht überschreiten. Es darf kein Urteil verkündet werden.
  5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV schriftlich dem DBV vorzulegen. Bei Teilnahme von Kämpfern aus mehr als drei Nationen muss dies bei dem Antrag auf Genehmigung ausdrücklich angegeben werden, weil der DBV zusätzlich eine Meldung an die entsprechenden internationalen Verbände machen muss. Ohne vorherige Genehmigung des DBV dürfen keine internationalen Veranstaltungen durchgeführt werden.
  6. Von allen Vereinen in den LV im DBV können grundsätzlich Boxveranstaltungen durchgeführt werden, die nach den Kriterien des Kleinen Grenzverkehr Anwendung finden. Darunter sind nationale Boxveranstaltungen zu verstehen, an denen auch Boxer aus dem benachbarten Ausland teilnehmen (der Einsatz der Kampfrichter wird vom zuständigen KO festgelegt). Wird eine Boxveranstaltung durchgeführt, in der ausländische Boxer aus dem benachbarten Ausland zu einem Vergleichskampf oder Turnier antreten, müssen die Kriterien für eine internationale Veranstaltung Gültigkeit haben, deshalb müssen Kampfrichter mit internationaler Lizenz des DBV oder Kampfrichter der internationalen Verbände amtieren. Für diese internationalen Veranstaltungen im zuständigen LV oder die Teilnahme an Wettkämpfen im benachbarten Ausland der Bundesrepublik Deutschland kann für einen Verein eine Jahreslizenz für den so genannten Kleinen Grenzverkehr vom DBV erworben werden entsprechend der Gebührenordnung des DBV. Die Jahreslizenz hat eine Gültigkeit von 364 Tage über das Kalenderjahr hinaus. Der beabsichtigte Einsatz von internationalen Kampfrichtern des DBV sowie von Kampfrichtern der internationalen Verbände des DBV zu internationalen Veranstaltungen und Starts der LV oder ihren Vereinen im EU-Gebiet und darüber hinaus obliegt ausschließlich dem Kampfrichter-Obmann des DBV (KO DBV). 
  7. Nach jedem Auslandsstart ist über den LV ein schriftlicher Ergebnisbericht innerhalb von 30 Tagen nach Rückkehr an die Geschäftsstelle des DBV zu senden. Wird der Bericht nicht angefertigt, ist eine weitere Veranstaltung oder ein Start nicht zu genehmigen. Kampfrichter(innen) der internationalen Verbände haben dem KO des DBV nach einer Amtierung im Ausland zeitnah einen Bericht zu senden.
  8. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die vom LV und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind nach Rechnungsstellung zu überweisen.
  9. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Gebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfallen die gezahlten Gebühren.
  10. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert, nur der zuständige KO nominiert die Kampfrichter. 
  11. Um das Interesse der Öffentlichkeit am olympischen Boxsport zu fördern, kann der DBV bei von ihm benannten Veranstaltungen Profikämpfe unter bestimmten Bedingungen zulassen. Das Gleiche gilt für Wettkämpfe von Sportlern des DBV im Rahmen von Berufsboxveranstaltungen. Bei Wettkämpfen von Sportlern des DBV wird nach den Regeln der WB geboxt. Das Kampfgericht wird durch den KO des DBV nominiert. Nach Beendigung der Kämpfe im olympischen Boxsport haben alle Sportler, Trainer und Funktionäre (Kampfrichter, Sprecher, Zeitnehmer…) den Ringbereich zu verlassen, um zu gewährleisten, dass die nachfolgende Profiveranstaltung ohne ihre Mitwirkung stattfindet. Des Weiteren können Offizielle und Sportler sowie deren Trainer im Rahmen von Sendungen bei Film und Fernsehen amtieren, sofern das Einverständnis des Präsidenten des DBV vorliegt. In seiner Abwesenheit entscheidet der Stellvertreter im Amt, und bei dessen Abwesenheit obliegt die Entscheidung dem verbleibenden geschäftsführenden Vorstand des DBV.
  12. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit Dopingkontrollen vor, während und nach der Veranstaltung durchgeführt werden können. Er hat dafür die notwendigen Räumlichkeiten vorzuhalten.
§4 Meisterschaften und Turniere

  1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens zwei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen. Bei der Formulierung der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zur geltenden WB stehen. Über eventuelle Widersprüche, die vor Ort festgestellt werden, entscheidet der Supervisor.
  2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national) oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag bekannt zu geben sind (Ausschreibung).
  3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turniere müssen enthalten: a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe b) Wiegetermin c) Die Gewichtsklassen d) Art der Kämpfe (gemäß § 2 der WB) und die e) Klasseneinteilung der Teilnehmer f) Festlegung der Teilnahmeberechtigung und von Gebühren g) Meldeschluss und Meldestelle
  4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.
  5. Zugelassene Einlagekämpfe sind solche Kämpfe, die den Vorgaben dieser WB entsprechen, jedoch nicht in die Mannschaftswertung aufgenommen werden.
  6. Die Heimmannschaft startet bei Vergleichskämpfen immer aus der blauen Ecke. 
  7. Zulässig sind Veranstaltungen und Meisterschaften der Sektion Boxen des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportes (ADH) nach den Regeln dieser Wettkampfbestimmungen.
§5 Deutsche Einzelmeisterschaften

  1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Meisterschaften und internationale Deutsche Meisterschaften in allen Altersklassen durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann ohne Kampf bei den Deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Die Teilnahmeberechtigung wird durch die Ausschreibung geregelt. Der geschäftsführende Vorstand des DBV ist berechtigt, besonders befähigte Boxer auch dann zu einer Teilnahme bei Deutschen Meisterschaften zu berechtigen, wenn der LV, dem der Boxer angehört, diesem die Teilnahme verweigert. Eine Teilnahmeberechtigung kann im Einzelfall einem Boxer erteilt werden, wenn die Ausschreibung die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzt, der betreffende Boxer jedoch Ausländer ist und nach gestelltem Einbürgerungsantrag noch keinen Bescheid erhalten hat. Die Bestätigung über den Eingang des Antrags muss bei der Meldung zur Teilnahme vorgelegt werden. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Supervisor vor Ort. Die Ausschreibungen des DBV und der LV können auch ohne die Einschränkung der Vorlage der beabsichtigten Einbürgerung veröffentlicht werden.
  2. Ausscheidungskämpfe innerhalb der LV zur Qualifikation zu den Deutschen Einzelmeisterschaften stellen eine Vorrunde dieser Meisterschaften dar. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der LVUntergliederungen mitgerechnet werden.
  3. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die Gewichtsklasse gewechselt werden. Nach Veröffentlichung der Meldelisten ist ein Wechsel nicht mehr möglich.
  4. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen im gleichen Ort und in der nächsten Umgebung (im ausrichtenden Kreis- bzw. Bezirksgebiet) keine weiteren BoxVeranstaltungen im olympischen Boxsport stattfinden. Ausnahmen entscheidet der DBV oder der LV.
  5. Ehrenwörtliche Erklärungen sind bei allen Deutschen Einzelmeisterschaften und bei Deutschen Mannschaftsmeisterschaften nicht gestattet. Der Kämpfer darf in so einem Fall nicht starten. 
  6. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für Deutsche Meisterschaften.
§6 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften

  1. Die Durchführung Deutscher Mannschaftsmeisterschaften oder Internationaler Deutscher Mannschaftsmeisterschaften erfolgt in Bundesligawettbewerben und wird durch die Ausschreibung und das Ligastatut geregelt. Der Liga-Ausschuss des DBV ist berechtigt, Änderungen, Gebühren und Ergänzungen jener Vorschriften des Ligastatuts zu beschließen und in Kraft zu setzen, die den administrativen Bereich des Statuts betreffen. Diese müssen unverzüglich mit der Ausschreibung der folgenden Ligasaison bekannt gegeben werden. Sie sind für alle teilnehmenden Mannschaften verbindlich.
§7 Länderkämpfe

  1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Nationalverbänden abzuschließen. Vereine oder Landesverbände dürfen internationale Vergleichskämpfe mit anderen Vereinen durchführen.
  2. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für diese Länderkämpfe.
  3. Der DBV ist berechtigt, Boxer aus dem gesamten Verbandsgebiet zu Vergleichskämpfen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der Vorrang des Spitzenverbandes gegenüber dem Landesverband und seinen Vereinen. Vor den jeweiligen Terminen kann eine Startsperre für diese Boxer ausgesprochen werden.
  4. Bei Nichtantreten eines startberechtigten Boxers oder der Verweigerung der Abstellung eines Boxers durch den Box-Verein oder den zuständigen LV erfolgt durch den Rechtswart des LV oder gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des DBV oder des Buß- und Strafkatalog eine Bestrafung des Boxers und/oder der Verantwortlichen.
  5. Das Mannschaftsergebnis ergibt sich aus den Artikeln und Regeln der internationalen Verbände.
  6. Bei Länderkämpfen gelten die Regeln der internationalen Verbände. Bei allen anderen internationalen Veranstaltungen regelt die Ausschreibung die Gültigkeit der Bestimmungen. Wird hier keine Festlegung getroffen, so gelten die WB des DBV, sofern der Supervisor keine andere Entscheidung trifft.
§8 Teilnahme an Wettkämpfen

  1. Startberechtigt ist jedes zahlende Mitglied eines Boxsport-Vereines des DBV, das die erforderliche Befähigung für das olympische Boxen besitzt und mindestens das 10. Lebensjahr vollendet hat, Stichtag ist der Geburtstag. Dieses ist als nachgewiesen anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. a) Der Boxer hat eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens 50 Trainingseinheiten absolviert.
    2. b) Besonders befähigte Boxer können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten mit mindestens 25 Trainingseinheiten auf gesonderten schriftlichen Antrag des lizenzierten Trainers die Startberechtigung erhalten. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis durch den Sportwart des LV mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
    3. c) Der Besitz eines DBV-Startausweises mit aktuellem Lichtbild und einer gültigen ärztlichen Boxtauglichkeitsbescheinigung in den Startunterlagen, sowie einer Jahres-Lizenzmarke des DBV. Startkarten haben keine Gültigkeit.
  2. Der Startausweis ist Eigentum des Boxers. Er wird während seiner aktiven Zeit vom Box-Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Boxer mit einem Aufdruck „Ungültig“ zu versehen.
  3. Für die Teilnahme an allen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV -Startausweis (der internationalen Verbände) erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die Seiten 2 bis 6 immer vor dem ersten Wettkampf vom approbierten Arzt lesbar ausgefüllt, gestempelt und mit der Datumsangabe versehen unterschrieben sind. Jeder Boxer darf nur einen gültigen DBV – (Startausweis der internationalen Verbände) besitzen. Boxer anderer Nationalitäten dürfen ein weiteres Startbuch des ausländischen Nationalverbandes führen. Dieses ist immer zusammen mit dem Startbuch des DBV vorzulegen. Die Existenz des zweiten Startbuches ist im DBV-Startbuch zu vermerken. Die Kämpfe aus dem Startbuch des ausländischen Nationalverbandes werden in das Startbuch des DBV übernommen.
  4. Die erstmalige Ausstellung eines Startausweises für deutsche Sportler und ausländische Sportler, die in Deutschland geboren sind, erfolgt durch den zuständigen Landesverband. Hierzu ist dem zuständigen LV eine amtliche Geburts-/Abstammungsurkunde oder der gültige Personalausweis vorzulegen. Ersatzweise kann auch eine Kopie vorgelegt werden, wenn sie vom Vertretungsberechtigten des Vereins bzw. der Abteilung bestätigt ist. Bei weiblichen Boxern ist eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie im Falle einer Schwangerschaft nicht an Boxwettkämpfen teilnehmen dürfen, siehe §3316)
  5. Der Startausweis ist vor jedem Start vorzulegen. Schutzsperren anderer Sportarten gelten auch für den Bereich des DBV und müssen unaufgefordert vom Boxer an den zuständigen Sportwart schriftlich vor dem ersten Wettkampf im Bereich des DBV angegeben werden.
  6. Beim Fehlen des Startausweises genügt eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Die Begründung des Fehlens der Startunterlagen muss wahrheitsgemäß erfolgen. Zusätzlich ist eine Gebühr zu entrichten.
  7. Nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung eines Landesverbandsarztes bzw. Mitglied der Ärztekommission des DBV in den gültigen Startunterlagen mit lesbarem Stempel und Unterschrift sowie Datumsangabe erlaubt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird. 
  8. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres ist jede Wettkampftätigkeit in der AOB (olympischer Boxsport) im DBV untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der 40. Geburtstag begangen wird. Für die Durchführung der Ligawettbewerbe des DBV regelt das Ligastatut die Altersgrenze. Kämpfe im Breitensport können auch nach dem 40. Lebensjahr durchgeführt werden.
  9. Ein Boxer ist von allen Wettkämpfen ausgeschlossen, wenn er wegen Verletzung der Dopingregelungen suspendiert oder gesperrt ist.
§9 Vereinswechsel

  1. Wechselt ein Boxer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von zwei Monaten. Diese kann auf ein sofortiges Startrecht verringert werden, wenn eine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben des DBV kann auf Antrag des Boxers der Jugendsport- oder der Sportwart des LV eine Freigabe der Startsperre festlegen.
  2. Wechselt ein Boxer den Verein und den ständigen Wohnsitz (muss durch amtliche Bescheinigungen belegt werden), so unterliegt er keiner Startsperre, sofern die Voraussetzungen des §14 (Kämpferziehung) nicht erfüllt werden.
  3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der zuständige LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die sofortige Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem LV in einen anderen LV kann nur mit Zustimmung des Vorstandes des abgebenden LV erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Erfolgt von Seiten eines abgebenden LV innerhalb von vier Wochen auf schriftliche Anforderung eines gültigen Startausweises keine Stellungnahme oder Übergabe, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
  4. Die Freigabeerklärung muss von einem Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung ist schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist dem Boxer auszuhändigen.
  5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des gültigen Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Boxers nachzuweisen.
  6. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der gültige Startausweis bereits umgeschrieben war.
  7. Die Austrittserklärung aus einem Verein muss auf Verlangen nachgewiesen werden.
  8. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen und Boxabteilungen treten keine Sperren ein.
  9. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten Boxer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches. 
  10. Zum Wechsel eines Boxers für die Zeitdauer einer Bundesligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß dieser Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des LV, für den der Boxer startberechtigt ist, dem Liga-Obmann des DBV vorgelegt werden können. Der Boxer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Bundesligasaison den Startberechtigungsvermerk des Liga-Obmannes des DBV für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden. Ein Wechsel von Kadersportlern des DBV (A-, B-, C-Kader) von einem Landesverband zum anderen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands des DBV und dem schriftlichen Einverständnis sowohl des abgebenden wie auch des Vorstandes des aufnehmenden Landesverbandes gestattet.
  11. Landesverbände können nur Vereine aus ihrem Landessportbundbereich aufnehmen. Ausnahmen sind im Einverständnis der beteiligten Landesverbände möglich.
§10 Ausländer und Staatenlose

  1. Bei Flüchtlingen, Staatenlosen oder Asylbewerbern müssen die Unterlagen (Kopie Aufenthaltsgenehmigung, ehrenwörtliche Erklärung und neues Startbuch) vor der Erstellung eines Startausweises zur Überprüfung der Startberechtigung an den DBV geschickt werden. Bei ausländischen Sportlern, die nach ihrem 10. Lebensjahr nach Deutschland gekommen sind, muss der DBV den ursprünglichen Nationalverband anfragen, um festzustellen, ob bereits Kämpfe durchgeführt wurden. Daher sind auch in diesem Fall die Unterlagen zur Genehmigung an den DBV zu senden. Sportler, die in Deutschland geboren wurden oder vor dem 10. Lebensjahr nach Deutschland gezogen sind, erhalten durch den zuständigen Sportwart im Startbuch den Vermerk „Sportler in Deutschland geboren“ oder „Sportler vor dem 10. Lebensjahr nach Deutschland gezogen“. Diese Eintragung darf der Sportwart nicht ohne Nachweis vornehmen.
  2. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen in den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts einer Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBVSportwart einen Startausweis zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden ist.
  3. Sollte der ausländische Verband innerhalb einer angemessenen Frist (maximal sechs Wochen) nicht reagieren können oder wollen, so entscheidet der DBV über die Startberechtigung der Boxer und über die Tätigkeit der Funktionäre in den Vereinen der LV.
  4. Angehörige der alliierten Streitkräfte der NATO, die nicht in der Boxsport treibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind, benötigen die schriftliche Genehmigung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Der Boxer hat eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er noch keine Profikämpfe ausgetragen hat.
§11 Altersklassen

  1. Die Boxer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Schüler (U13), Kadetten (U15), Junioren (U17), Jugend (U19) Frauen und Männer.
  2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres)
  3. Ein Boxer kann einen offiziellen Wettkampf ab dem 10. Geburtstag absolvieren. Schüler (U13) sind somit Boxer, die den 10. Geburtstag schon begangen haben oder im laufenden Kalenderjahr den 11. oder 12. Geburtstag begehen.
  4. Kadetten (U15) sind Boxer, die im laufenden Kalenderjahr den 13. oder 14. Geburtstag begehen.
  5. Junioren (U17) sind Boxer, die im laufenden Kalenderjahr den 15. oder 16. Geburtstag begehen. .
  6. Jugend (U19) sind Boxer, die im laufenden Kalenderjahr den 17. oder 18. Geburtstag begehen.
  7. Männer und Frauen sind Boxer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr überschritten haben, d.h. im aktuellen Jahr (mindestens) den 19. Geburtstag begehen.
  8. Die Altersklasse ist im Startausweis durch den Sportwart der LV zu vermerken. Diese Altersklassenregelung gilt hauptsächlich für die Durchführung von Einzelmeisterschaften. Der DBV kann in Abweichung zu Ziffer 1 bis 8 und Ziffer 10 die Durchführung von Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der aktuellen internationalen Vorgaben der internationalen Verbände, regeln.
  9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen U13, U15, U17 und U19 gilt, dass der Altersunterschied maximal 24 Monate betragen darf. Anzuwenden sind die Schutzbestimmungen der jüngeren Altersklasse.
  10. Jugendliche dürfen gegen Männer starten, sofern der Unterschied nicht mehr als 24 Monate beträgt. Anzuwenden sind die Schutzbestimmungen der Jugend, so ist u.a. mit Kopfschutz zu boxen. Die Startberechtigung in der Jugendklasse bleibt erhalten. 
§12 Leistungsklassen

  1. Hat ein Boxer weniger als 7 Siege errungen, so zählt er zur Leistungsklasse C.
  2. Hat ein Boxer bis zu 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse B.
  3. Hat ein Boxer über 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse A.
  4. Boxer, die älter als 18 Jahre (Stichtag ist der 31.12. des vorherigen Kalenderjahres) sind und mehr als 25 Siege haben oder den DBV international vertreten, gehören zur Elite.
  5. Boxer, die auch Kickboxen oder andere dem Boxsport artverwandte Kampfsportarten betreiben oder betrieben haben, sind verpflichtet, diese sportlichen Aktivitäten nachzuweisen und dem Sportwart des LV anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Einstufung. Die Regelung des §13 ist zu beachten. Bei Nichtbeachtung verlieren sie das Startrecht.
§13 Amateureigenschaft

  1. Amateur ist, wer den olympischen Boxsport als zahlendes Mitglied eines dem DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines nach den Regeln dieser WB ausübt.
  2. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit beim Profiboxen genehmigungspflichtig. Dies gilt für alle Sportler und Funktionäre, die auch im olympischen Boxsport tätig sind. Die Genehmigung erteilt der geschäftsführende Vorstand des DBV oder von ihm beauftragte Personen. Eine Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor Ausübung der Tätigkeit schriftlich beim DBV zu beantragen, ansonsten erfolgt eine Bestrafung nach dem Strafkatalog der WB und der RVO des DBV. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen beruflicher Tätigkeit ausgeübt wird wie bei Ärzten, Heilberufen, Ernährungsberatern oder Juristen.
  3. Mit Genehmigung des DBV können Sportler, die das olympische Boxen betreiben, gegen Profis boxen. Die Genehmigung erteilt der geschäftsführende Vorstand des DBV oder von ihm beauftragte Personen auf Antrag des Boxers. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Kampf erfolgen. Die Modalitäten eines solchen Kampfes (Kampfkleidung, Rundenzahl,...) richten sich nach der WB des DBV.
  4. Wer ohne Genehmigung des DBV an einem Boxkampf außerhalb des Daches der internationalen Verbände oder des DBV teilnimmt, verliert seine Eigenschaft als Boxer im olympischen Boxsport. Als Berufsboxen wird jeder reine Boxkampf gewertet, der nicht von der internationalen Verbände, dem DBV oder einem LV genehmigt wurde.
  5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt über den zuständigen LV durch den DBV. Sie ist auf der Homepage des DBV unter „Amtliche Nachrichten“ bekannt zu geben. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der Vorstand des DBV ein Aberkennungsverfahren einleiten. 
  6. Eine Rückkehr zum Boxsport unter dem Dach des DBV bzw. der internationalen Verbände ist für Profiboxer nach den Regeln der internationalen Verbände möglich. Ein Antrag hierfür hat auf dem Vordruck der internationalen Verbände über den Vorstand des zuständigen LV an den geschäftsführenden Vorstand des DBV zu erfolgen. Dieser leitet die Anfrage an die entsprechenden internationalen Verbände weiter, die jeden Fall gesondert entscheidet.
  7. Ein Training mit Berufsboxern ist möglich. 
  8. Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer, die Mitglieder eines dem DBV angehörenden Verein oder Boxabteilung geworden sind, können die Trainerlizenzen des DBV erwerben und sekundieren. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen eine Trainerlizenz des DBV vorhanden war, kann diese wieder Gültigkeit erlangen. Die Entscheidung hierüber trifft der geschäftsführende Vorstand des DBV auf Antrag. Falls der Antrag befürwortet wird, muss eine Prüfung beim DBV erfolgreich abgelegt werden.
  9. Kampfrichter beim Berufsboxen können mit Zustimmung des Kampfrichterausschusses des DBV die Kampfrichterlizenz erwerben und danach amtieren. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen eine Kampfrichterlizenz des DBV vorhanden war, kann diese nach Ablegen einer Prüfung beim Kampfrichterausschuss des DBV wieder Gültigkeit erlangen. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen eine Kampfrichterlizenz der internationalen Verbände vorhanden war, ist diese ausschließlich über die entsprechenden internationalen Verbände zu beantragen, welche auch über den Antrag entscheidet.
  10. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von allen Wettkämpfen von mindestens 1 Jahr belegt. In gleicher Weise wird gesperrt, wer den Boxsport in Verbänden und bei Veranstaltungen ausübt, die nicht den Regeln der internationalen Verbände und dieser WB entsprechen. Unter Rummelboxen werden Kämpfe auf Jahrmärkten, Kirmes, Wiesenveranstaltungen o. ä. Veranstaltungsstätten verstanden, die nicht unter Aufsicht eines Vereins, eines LV oder des DBV durchgeführt werden. Die Sperre wird durch den zuständigen LV ausgesprochen. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der DBV eine Sperre festlegen. Der zuständige Sportausschuss (in der Regel Sportwart, Jugendwart und KO) ist berechtigt, Boxer und Trainer bis zum Abschluss eines offiziellen Rechtsverfahrens vorläufig vom Trainings- und Wettkampfbetrieb zu suspendieren.
§14 Kämpferziehung

  1. Wer einen Boxer durch Versprechen oder Gewähren materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlasst oder zu veranlassen versucht, kann bestraft werden. Als „Gewähren materieller Vorteile“ wird auch das Beschaffen von Wohnung und Arbeitsstelle als Gegenleistung für einen Wechsel gewertet.
  2. Einigen sich in diesem Zusammenhang der abwerbende und der abgebende Landesverband/Verein gütlich (beispielsweise durch einen finanziellen Ausgleich), kann von einer Strafe abgesehen werden.
  3. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, dies zu verhindern.
§15 Scheinname und Werbung

  1. Aus wichtigen Gründen kann ein Boxer unter einem Scheinnamen starten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des DBV oder von ihm beauftragte Personen auf Antrag des betreffenden Landesverbandes. 
  2. Wenn ein Boxer unter falschem Namen, falscher Nationalität und/oder falschem Geburtsdatum startet, werden der Boxer, sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind, bestraft. Strafbar macht sich auch, wer falsche Angaben im Antrag auf Erstellung eines Startausweises macht.
  3. Für die Zulassung der Werbung im olympischen Boxsport gelten die Festlegungen des DBV, die Bestimmungen des DOSB und der internationalen Verbände mit Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC. Zusätzlich sind die im Ausrüstervertrag des DBV mit Firmen verbindlichen Bedingungen zu beachten. Diese werden auf der Homepage des DBV veröffentlicht.
§16 Der Ring

  1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen Seilviereck mindestens 4.90 m und höchstens 6.10 m im Quadrat sein muss. Zusätzliche Flächen für Medienvertreter dürfen vorhanden sein, die Gesamtfläche des Ringes darf jedoch 7.80m im Quadrat nicht übersteigen. Hochringe dürfen zwischen 0,75 und 1,25 m hoch sein. Über Ausnahmen entscheidet im Rahmen einer Veranstaltung der Supervisor. Bodenringe sind für Meisterschaften nicht gestattet.
  2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens 1.5 und höchstens 2.0 cm Stärke bedeckt sein. Der Rand des Ringbodens muss mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen, um Verletzungen der Boxer zu minimieren.
  3. Die Seile des Ringes bestehen aus Hanf. Kommen Drahtseile als Begrenzung zum Einsatz, muss ihre Umwicklung eine erhöhte Gefährdung der Boxer ausschließen.
  4. Ringwerbung ist erlaubt. Sie muss sich jedoch außerhalb des Seilvierecks befinden und darf keine Behinderung für Boxer oder Kampfgericht darstellen. Ringwerbung ist an den Eckpolstern und Seilverbindungen gestattet.
  5. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt. Hierdurch darf keine Sichtbehinderung für die Kampfrichter entstehen. Die Seile werden durch Verspannstücke an den Eckpfählen befestigt und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen. Sie müssen mindestens drei und höchstens fünf cm stark und straff gespannt sein.
  6. Werden drei Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit vier Seilen betragen diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen muss mindestens 50 cm betragen.
  7. In den Seilecken sind zum Schutz der Boxer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder Ringseite mit mindestens zwei Streifen von drei bis vier cm Breite gegen Verschiebungen zu sichern. 
  8. Die beiden Sitze für die Boxer können in der roten und blauen Ecke an den Pfosten ausschwenkbar angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. von Ringpodium und Treppe zu entfernen sind. In den Ecken der Boxer außerhalb des Boxrings sind für die Sekundanten Sitzgelegenheiten vorzuhalten. In den neutralen Ecken ist außerhalb des Boxrings je ein weicher Behälter für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein. 
  9. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem Schutz der Boxer dienenden Bestimmungen, nicht entsprechen. Der Supervisor und/oder der verantwortliche Ringrichter haben vor jeder Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen. Kommen die genannten Personen dieser Verpflichtung der Prüfung nicht nach, so können diese Personen für Unfälle verantwortlich gemacht werden. Beanstandungen sind sofort dem Veranstalter und Organisatoren mitzuteilen und die Beseitigungen sind zu kontrollieren. In einem Boxring mit Beanstandungen darf nicht geboxt werden.
  10. Am Boxring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, der Supervisor, der Protokollführer, der Sprecher und der Bediener des Box-Pointers sitzen. Der Ringarzt sollte in der Nähe der Treppe zur neutralen Ecke sitzen, um schnell eingreifen zu können. Während des Kampfes darf außer den Boxern nur der Ringrichter im Ring sein.
  11. Der Ring ist so aufzubauen, dass sich die rote Ecke links vom Supervisortisch befindet. Die Anordnung der Offiziellen am Ring sieht wie folgt aus: 

 

§17 Kampfbekleidung - Handschuhe - Bandagen - Zahnschutz – Kopfschutz

  1. Die Boxer müssen mit leichten Sportschuhen/Boxerschuhen, mit einer Sporthose und einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Weibliche Boxer können auch Kurzarmtrikots tragen. Weibliche Boxer können einen passenden Brustschutz tragen. Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden. Bei weiblichen Boxern kann aus Glaubensgründen auch ein Trikot mit langen Armen und eine lange Beinbekleidung unter den Shorts erlaubt werden.
  2. Hose und Trikots müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander in ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie deutlich sichtbar ist. Vereins- oder Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt. Der Ausrichter hat in der roten und blauen Ecke entsprechende Schärpen bereitzuhalten. Diese müssen mindestens 8 cm breit und 150 cm lang sein.
  3. Die Boxer müssen einen Tiefschutz tragen. Muss der Tiefschutz während des Kampfes repariert werden, muss diese Reparatur außerhalb der Wettkampfstätte erfolgen. Für weibliche Boxer ist das Tragen eines Tiefschutzes dringend empfohlen.
  4. Boxer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte. Ringe, Halsketten, Ohrenstecker und ähnliche Gegenstände sowie Piercings jeglicher Art sind zu entfernen und dürfen nicht überklebt werden. Bandagen bzw. Verbände einschließlich Tapes oder Pflaster an Kopf, Oberkörper und Armen sind nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Steri-Strips nach Cut-Verletzungen. Über Ausnahmen entscheidet der Supervisor vor Ort. Das Einfetten des Oberkörpers und der Arme ist verboten.
  5. Die Verwendung eines Zahnschutzes in den Runden eines Wettkampfes ist Pflicht. Er darf keine roten oder rötlichen Farbmarkierungen haben. Festsitzende Zahnspangen dürfen getragen werden. 
  6. Boxer bis zu einem Alter von 18 Jahren (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres) und weibliche Boxer müssen beim Wettkampf einen vom DBV zugelassen Kopfschutz mit gültiger Prüfmarke des DBV tragen. Diese Regelung gilt auch bei Kämpfen in der Männer- und Jugendklasse, sofern keine zwölf Unzen Handschuhe (gem. Abs. 7) zur Verfügung stehen. Der Kopfschutz ist im Ring anzulegen. Das Tragen von Haarnetzen, Schweißbändern oder Kopftüchern unter dem Kopfschutz ist erlaubt, darf aber die Sicht in keiner Weise beeinträchtigen. Die Haare dürfen nicht im Trefferbereich sein, lange Haare sind unter dem Kopfschutz zu verstauen. Weibliche Boxer dürfen einen Zopf tragen, der aber nicht in den Trefferbereich kommen darf.
  7. Für alle Wettkämpfe in allen Altersklassen der männlichen und weiblichen Boxer gilt, dass 12-Unzen-Handschuhe zu verwenden sind, wenn mindestens einer der beiden Boxer der Gewichtsklasse Halbmittelgewicht oder einer schwereren Gewichtsklasse angehört. 10-Unzen-Handschuhe sind zu verwenden, wenn beide Boxer einer leichteren Gewichtsklasse als dem Halbmittelgewicht angehören. Beide Handschuhe müssen mit einer gültigen Prüfmarke des DBV versehen und die Polsterung funktionstüchtig sein. Der Lederanteil darf nicht höher liegen als die Hälfte des Gesamtgewichts. Die Prüfmarke hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Bei allen Meisterschaftskämpfen müssen die verwendeten Boxhandschuhe beider Boxer vom gleichen Hersteller sein. Die Boxhandschuhe und Kopfschützer, die von mehreren Boxern getragen werden müssen, sind jeweils nach jedem Einsatz zu desinfizieren (Desinfektionstücher) und dürfen erst danach wieder von einem anderen Boxer benutzt werden. Zur Vermeidung von Verletzungsgefahren ist der Schaft der Handschuhe mit Tape abzukleben, oder mit einer fest sitzenden, elastischen Binde abzudecken.
  8. Bei allen Meisterschaften und Turnieren sind die benötigten Boxhandschuhe und Kopfschützer vom Veranstalter (Ausrichter) zu stellen. Dabei tragen die Boxer rote oder blaue Ausrüstungen (das gilt auch für das Trikot der Boxer), gemäß den Farben ihrer Ecke. Es wird empfohlen, sich auch bei allen anderen Veranstaltungen dieser Regelung anzugleichen. Die Handschuhe und der Kopfschutz müssen vor der Urteilsverkündung ausgezogen werden.
  9. Die Boxer haben weiche und saubere Stoffbandagen zu tragen, die höchstens 4,5 m und mindestens aber 2,5 m lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Boxhandschuhe hinaus reichen. Die Bandagen dürfen auch um die Finger gewickelt werden. Eine Bandagierung für Elite und U19, wie sie in den Wettkampfregeln der internationalen Verbände vorgeschrieben wird (maximale Länge von 15m bei Bandagen und maximal 5m medizinisches Tape), ist grundsätzlich erlaubt, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des DBV, im Rahmen einer Veranstaltung entscheidet der Supervisor.
§18 Ärztliche Untersuchung und Betreuung

  1. Die Boxtauglichkeit muss durch einen approbierten Arzt festgestellt werden, dabei müssen die im Ringarztbuch festgelegten Handlungsrichtlinien, insbesondere die medizinischen Kontraindikationen für den Boxsport beachtet werden. Alle Eintragungen im Startausweis, besonders die erstmalige Grunduntersuchung auf den Seiten 2 bis 6 müssen vollständig ausgefüllt sein. Seite 7 hat die Jahresuntersuchung zu enthalten. Krankhafte Befunde bzw. Auffälligkeiten / Anomalien sind zu dokumentieren. Die ärztliche Untersuchung gilt (für 364 Tage) auch über das laufende Kalenderjahr hinaus.
  2. Diese Untersuchung ist vom Arzt rechtzeitig vor dem ersten Boxkampf in die Startunterlagen mit lesbarem Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen Landesverband vorliegt, ist ungültig. Die Jahresuntersuchung eines Boxers darf nicht an dem Tag erfolgen, an dem der Boxer einen Wettkampf bestreitet.
  3. Vor jedem Kampf muss der Boxer auf seine Boxtauglichkeit hin ärztlich untersucht werden. Stellt der Arzt fest, dass der Boxer nicht boxtauglich ist, so darf er nicht boxen, und es erfolgt eine Sperre für diesen Tag. Die Boxuntauglichkeit muss umgehend durch den Supervisor in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Der Ringarzt muss vom Ausrichter (ggf. in Absprache mit dem Veranstalter) gestellt werden. Ohne Arzt dürfen keine Boxwettkämpfe durchgeführt werden. Während der Abwesenheit des Ringarztes ist die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr durch den Supervisor zu unterbrechen. Haben beide Boxer oder Mannschaften einen eigenen Ringarzt mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit am Boxring jeder Arzt für seine eigenen Boxer verantwortlich.
  5. Bei offiziellen Länderkämpfen sollte ein Arzt amtieren, der die DBVRingarzt- Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
  6. Stellt der Supervisor fest, dass beim Veranstaltungsbeginn der Ringarzt fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter(Ausrichter) auf dessen Kosten zu verlangen, dass sofort ein befähigter Arzt herbeigerufen wird.
§19 Gewichtsklassen

Die Gewichtsklassen der Männer und der männlichen Jugend (U19) Bezeichnung über bis einschl. Handschuhe

  1. Fliegengewicht (M50kg) 47,0 kg 50,0 kg 10 Unzen
  2. Bantamgewicht (M55kg) 50,0 kg 55,0 kg 10 Unzen
  3. Leichtgewicht (M60kg) 55,0 kg 60,0 kg 10 Unzen
  4. Weltergewicht (M65kg) 60,0 kg 65,0 kg 10 Unzen
  5. Halbmittelgewicht (M70kg) 65,0 kg 70,0 kg 12 Unzen
  6. Mittelgewicht (M75kg) 70,0 kg 75,0 kg 12 Unzen
  7. Halbschwergewicht (M80kg) 75,0 kg 80,0 kg 12 Unzen
  8. Cruisergewicht (M85kg) 80,0 kg 85,0 kg 12 Unzen
  9. Schwergewicht (M90kg) 85,0 kg 90,0 kg 12 Unzen
  10. Superschwergewicht (M90+kg) 90,0 kg - 12 Unzen

Die Gewichtsklassen der Frauen und der weiblichen Jugend (U19) Bezeichnung über bis einschl. Handschuhe

  1. Halbfliegengewicht (W48kg) 45,0 kg 48,0 kg 10 Unzen
  2. Fliegengewicht (W51kg) 48,0 kg 51,0 kg 10 Unzen #
  3. Bantamgewicht (W54kg) 51,0 kg 54,0 kg 10 Unzen
  4. Federgewicht (W57kg) 54,0 kg 57,0 kg 10 Unzen
  5. Leichtgewicht (W60kg) 57,0 kg 60,0 kg 10 Unzen
  6. Weltergewicht (W65kg) 60,0 kg 65,0 kg 10 Unzen
  7. Halbmittelgewicht (W70kg) 65,0 kg 70,0 kg 12 Unzen
  8. Mittelgewicht (W75kg) 70,0 kg 75,0 kg 12 Unzen
  9. Halbschwergewicht (W80kg) 75,0 kg 80,0 kg 12 Unzen
  10. Schwergewicht (W80+kg) 80,0 kg - 12 Unzen

Die Gewichtsklassen der weiblichen und männlichen Junioren (U17) Bezeichnung über bis einschl. Handschuhe

  1. Papiergewicht (W42kg / M42kg) 40,0 kg 42,0 kg 10 Unzen
  2. Papiergewicht (W44kg / M44kg) 42,0 kg 44,0 kg 10 Unzen
  3. Papiergewicht (W46kg / M46kg) 44,0 kg 46,0 kg 10 Unzen
  4. Halbfliegengewicht (W48kg / M48kg) 46,0 kg 48,0 kg 10 Unzen
  5. Fliegengewicht (W50kg / M50kg) 48,0 kg 50,0 kg 10 Unzen
  6. Halbbantamgewicht (W52kg / M52kg) 50,0 kg 52,0 kg 10 Unzen
  7. Bantamgewicht (W54kg / M54kg) 52,0 kg 54,0 kg 10 Unzen
  8. Federgewicht (W57kg / M57kg) 54,0 kg 57,0 kg 10 Unzen
  9. Leichtgewicht (W60kg / M60kg) 57,0 kg 60,0 kg 10 Unzen
  10. Halbweltergewicht (W63kg / M63kg) 60,0 kg 63,0 kg 10 Unzen
  11. Weltergewicht (W66kg / M66kg) 63,0 kg 66,0 kg 10 Unzen
  12. Halbmittelgewicht (W70kg / M70kg) 66,0 kg 70,0 kg 12 Unzen
  13. Mittelgewicht (W75kg / M75kg) 70,0 kg 75,0 kg 12 Unzen
  14. Halbschwergewicht (W80kg / M80kg) 75,0 kg 80,0 kg 12 Unzen
  15. Schwergewicht (W80+kg / M80+kg) 80,0 kg - 12 Unzen

Die Gewichtsklassen der weiblichen und männlichen Kadetten (U15) Bezeichnung über bis einschl. Handschuhe

  1. Papiergewicht (W40kg / M40kg) 38,0 kg 40,0 kg 10 Unzen
  2. Papiergewicht (W42kg / M42kg) 40,0 kg 42,0 kg 10 Unzen
  3. Papiergewicht (W44kg / M44kg) 42,0 kg 44,0 kg 10 Unzen
  4. Papiergewicht (W46kg / M46kg) 44,0 kg 46,0 kg 10 Unzen
  5. Halbfliegengewicht (W48kg / M48kg) 46,0 kg 48,0 kg 10 Unzen
  6. Fliegengewicht (W50kg / M50kg) 48,0 kg 50,0 kg 10 Unzen
  7. Halbbantamgewicht (W52kg / M52kg) 50,0 kg 52,0 kg 10 Unzen
  8. Bantamgewicht (W54kg / M54kg) 52,0 kg 54,0 kg 10 Unzen
  9. Federgewicht (W57kg / M57kg) 54,0 kg 57,0 kg 10 Unzen
  10. Leichtgewicht (W60kg / M60kg) 57,0 kg 60,0 kg 10 Unzen
  11. Halbweltergewicht (W63kg / M63kg) 60,0 kg 63,0 kg 10 Unzen
  12. Weltergewicht (W66kg / M66kg) 63,0 kg 66,0 kg 10 Unzen
  13. Halbmittelgewicht (W70kg / M70kg) 66,0 kg 70,0 kg 12 Unzen
  14. Mittelgewicht (W75kg / M75kg) 70,0 kg 75,0 kg 12 Unzen
  15. Halbschwergewicht (W80kg / M80kg) 75,0 kg 80,0 kg 12 Unzen
  16. Schwergewicht (W80+kg / M80+kg) 80,0 kg - 12 Unzen

Die Gewichtsklassen der weiblichen und männlichen Schüler (U13) Bezeichnung über bis einschl. Handschuhe

  1. Papiergewicht (W40kg / M40kg) 38,0 kg 40,0 kg 10 Unzen
  2. Papiergewicht (W42kg / M42kg) 40,0 kg 42,0 kg 10 Unzen
  3. Papiergewicht (W44kg / M44kg) 42,0 kg 44,0 kg 10 Unzen
  4. Papiergewicht (W46kg / M46kg) 44,0 kg 46,0 kg 10 Unzen
  5. Halbfliegengewicht (W48kg / M48kg) 46,0 kg 48,0 kg 10 Unzen
  6. Fliegengewicht (W50kg / M50kg) 48,0 kg 50,0 kg 10 Unzen
  7. Halbbantamgewicht (W52kg / M52kg) 50,0 kg 52,0 kg 10 Unzen
  8. Bantamgewicht (W54kg / M54kg) 52,0 kg 54,0 kg 10 Unzen
  9. Federgewicht (W57kg / M57kg) 54,0 kg 57,0 kg 10 Unzen
  10. Leichtgewicht (W60kg / M60kg) 57,0 kg 60,0 kg 10 Unzen
  11. Halbweltergewicht (W63kg / M63kg) 60,0 kg 63,0 kg 10 Unzen
  12. Weltergewicht (W66kg / M66kg) 63,0 kg 66,0 kg 10 Unzen
  13. Halbmittelgewicht (W70kg / M70kg) 66,0 kg 70,0 kg 12 Unzen
  14. Mittelgewicht (W75kg / M75kg) 70,0 kg 75,0 kg 12 Unzen
  15. Halbschwergewicht (W80kg / M80kg) 75,0 kg 80,0 kg 12 Unzen
  16. Schwergewicht (W80+kg / M80+kg) 80,0 kg - 12 Unzen

Die Gewichtsklasseneinteilungen gelten bei allen Einzelmeisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Nach unten können in der Altersklassen Schüler bis Junioren weitere Gewichtsklassen in 2 kg Schritten per Ausschreibung festgelegt werden. Bei Freundschafts- und Vergleichskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung abgesehen werden. Bei Kämpfen mit Boxern aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Boxers. Dies gilt auch bei Kämpfen zwischen Boxern unterschiedlicher Altersklassen. Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind verboten.

§20 Gewichtskontrolle

  1. Zum Wiegen muss für alle Sportler die gleiche Waage verwendet werden. Wenn bei einem Boxer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf durch WO verloren. Diese Regelung gilt für Meisterschaftskämpfe.
  2. Alle Boxerinnen und Boxer aller Altersklassen werden in Wettkampfhose und Wettkampfhemd gewogen. Dafür werden 300 Gramm vom ermittelten Gewicht abgezogen.
  3. Jeder Boxer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der offiziellen Waage vorzuwiegen. Das offizielle Wiegen muss aber innerhalb der festgesetzten Wiegezeit durchgeführt werden. 
  4. Das Wiegen ist bei allen Meisterschaften und Turnieren mindestens zwei Stunden vor dem ersten Wettkampf zu beenden. An allen Tagen sind die untere und die obere Grenze der Gewichtsklasse maßgebend.
  5. Bei Mannschaftskämpfen kann das Wiegen der Gastmannschaft bereits am Vorabend der Veranstaltung vorgenommen werden, sofern beide Mannschaftsvertreter sich hierüber einig sind. Das Wiegen kann, sofern der Supervisor nicht anwesend ist, von beiden Mannschaftsleitern beaufsichtigt und im Wiegeprotokoll per Unterschrift von diesen dokumentiert werden.Ebenso können Athleten der Heimmannschaft, sofern anwesend, bereits gewogen werden.