Vereinssatzung
Der am 12. Juli 1984 in Herne gegründete Boxsportverein führt den Namen
„Boxring Schwarz-Weiß Unser Fritz 1984 e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Herne (Wanne-Eickel). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW e.V. und des zuständigen Landesfachverbandes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
Die Mitgliedschaft kann zunächst auf eine 3-monatige Probemitgliedschaft befristet werden. Die Probemitgliedschaft kann durch das Probemitglied oder dem Vorstand ohne Angabe von Gründen in diesem Zeitraum beendet werden.
Wird die 3-monatige Probemitgliedschaft nicht von einer der Parteien beendet, kommt es zu einer ordentlichen Mitgliedschaft und es gilt die Kündigungsfrist gemäß § 3.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse und Telefon-/Mobilnummer mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten, E-Mailadresse, Telefon-/Mobilnummer und Kontodaten unverzüglich zu informieren.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss;
- durch Streichung von der Mitgliederliste
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung per Post oder E-Mail gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied:
- den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört;
- andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert und in Verruf bringt;
- vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen) missbraucht;
- bei grobem unsportlichem Verhalten;
- bei unehrenhaften Handlungen;
- vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich per Post oder E-Mail zuzustellen.
Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie die Aufnahmegebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
- die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags;
- die Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in Berufungsangelegenheiten gem. §3;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail, sollte das Mitglied keine E-Mailadresse haben, per Post durch den Vorstand unter Angaben der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die Letze vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse oder postalische Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Es werden alle Anträge zugelassen, die nicht in das Tagesgeschäft des geschäftsführenden Vorstands fallen. Die Anträge müssen dem Vorstand zum Jahres Ende, spätestens zum 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich mit verständlicher Begründung für den Vorstand und den Vereinsmitgliedern vorliegen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
- Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
- Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.
- Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Schatzmeister
- Dem Geschäftsführer
- Dem Sportwart
- Den 2 Beisitzern
- Der Frauenwartin
- Dem Jugendwart
Darüber hinaus sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet.
Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß §26.2 des BGB gehören an:
- Der Vorsitzende
- Der 2. Vorsitzende
- Der Schatzmeister und
- Der Geschäftsführer
Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder, der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2.Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer, bzw. Schatzmeister.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Dieser trift zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, der 1. Vorsitzende einlädt oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Vorstands-sitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Mitarbeitern;
- Organisation der Trainingsgruppen und Trainingszeiten, sowie Einsatz der Übungsleiter, Trainer, Trainerhelfer;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden. Die Vereinsmitglieder werden spätestens eine Woche nach dem Beschluss des Vorstands per E-Mail über die erforderliche Satzungsänderung informiert und erhalten ggf. mit der E-Mail ein Sonderaustrittsrecht.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen drei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Vorstandsmitglieder können auch im Rahmen einer Blockwahl gewählt werden. Das bedeutet, dass alle Positionen in einem einzigen Wahlgang als „Block“ zur Wahl gestellt werden. Die Mitglieder können nur für oder gegen die Liste als Ganzes und nicht für oder gegen einzelne Bewerber*innen stimmen.
Die Frauen- und der Jugendwart-/in werden in gesondert einzuberufenden Versammlungen der Frauen und der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes können abberufen werden. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Abgestimmt wird offen durch Erheben der Hand. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle, durch Beschluss des Vorstandes, gegründet.
Die Abteilungen werden durch die Abteilungswarte und deren Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungswarte und deren Stellvertreter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen, jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Über die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandssitzungsprotokolle sind den Vorstandsmitgliedern vom Protokollführer per E-Mail zu zusenden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Herne, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und nur zur gemeinnützigen Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Herne, 28.02.2025 - Eintragung am Amtsgericht am 01.07.2025