Wettkampfbestimmungen des Deutschen Boxsportverbandes

Wettkampfbestimmungen des Deutschen Boxsportverbandes


(gültig ab 17.10.2023)

(beschlossen am 02.10.2023 durch den geschäftsführenden DBV Vorstand)

Enthaltene Änderungen von 2021, 2022 und 2023

Link: DBV Wettkampfbestimmungen  


Einleitung

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in einem dem DBV angeschlossenen Landesverband oder Verein ist diese Rechtsverbindlichkeit anzuerkennen. Jedem Mitglied sind die Wettkampfbestimmungen des DBV in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen oder auszuhändigen. Verstöße gegen die WB werden – sofern aufgeführt – gemäß dem Strafkatalog im Anhang durch die zuständigen Rechtsorgane geahndet. Hierbei wird die Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des Vereins oder Landesverbandes angewendet. Hat die zuständige Instanz keine RVO, so kommt die RVO des DBV zur Anwendung. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in einem dem DBV angeschlossenen Landesverband oder Verein ist diese Rechtsverbindlichkeit anzuerkennen. Die Auslegung und Änderung der WB ist Aufgabe des Kampfrichterausschusses des DBV, Änderungen werden durch den Vorstand des DBV beschlossen. Änderungen und Ergänzungen, die durch Regeländerungen der internationalen Verbände notwendig werden, sind vom Kampfrichterausschuss dem Vorstand des DBV zur Beschlussfassung vorzulegen und werden durch Veröffentlichung rechtsgültig. In den Wettkampfbestimmungen wird grundsätzlich das generische Maskulinum verwendet. Wenn es sich eindeutig um eine oder mehrere männliche oder weibliche Personen handelt, wird hingegen das spezifische Genus verwendet.


 

§1 Allgemeines

1. Die Satzung und die Ordnungen (Wettkampfbestimmungen (WB)) des DBV sind für die Landesverbände (LV) sowie deren Vereine und ihre Mitglieder rechtsverbindlich.

2. Der Boxsport als Wettkampfsport ist ein individueller, physischer Vollkontaktsport. Der Gesundheit der Sportler wird Rechnung getragen, indem in die WB in enger Abstimmung mit der Ärztekommission des DBV an medizinische Vorgaben angepasst wird.

3. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen) und ihren Vereinen veranstalteten Wettkämpfe des olympischen Boxsportes sind nach den vom DBV anerkannten Regeln der internationalen Verbände und den Vorschriften dieser Wettkampfbestimmungen durchzuführen.

4. Der DBV und alle Vereine in seinem Bereich sind verpflichtet, Ihren Mitgliedern die WB des DBV zur Verfügung zu stellen.

5. Bestandteil der WB sind die aktuelle Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DBV, der WADA -Code und der NADA-Code, die Missed-Test-Policy sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.


 

§2 Art der Veranstaltungen

Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein. Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder nur von einem Verein, und/oder zwei oder mehreren Vereinen desselben LV teilnehmen. Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus verschiedenen LV starten. Internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder Verbände verschiedener Nationen teilnehmen. Wettkämpfe im Bereich des DBV können sowohl als Wettkampfsport wie auch im Breitensport (siehe §37) durchgeführt werden.


 

§3 Start- und Veranstaltungsgenehmigungen

1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, den LV, ihren Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und ihren Vereinen durchgeführt werden.

2. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen LV oder des DBV. Das Gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches. Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen LV mindestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder LV und für Starts außerhalb des eigenen LV mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start schriftlich zu beantragen. Etwaige interne Regelungen der LV bleiben hiervon unberührt.

3. Dem Ausrichter einer Veranstaltung obliegen sämtliche organisatorischen Pflichten. Er hat – ggf. im Zusammenwirken mit dem zuständigen Sport- oder Jugendsportwart – die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher nicht rein boxsportlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Verletzungen bezüglich der Verkehrssicherungspflicht einer Veranstaltung können gemäß den Regelungen im Strafkatalog geahndet werden. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen der Betroffenen bleibt davon unberührt.

4. Öffentliche Sparringskämpfe, die ohne Leitung eines Ringrichters und ohne einen Ringarzt stattfinden, sind verboten. Sie sind im Rahmen von regulären Veranstaltungen durchzuführen und bedürfen der Genehmigung des Supervisors. Bei öffentlichen Sparringskämpfen sind Trainingshandschuhe mit einem Gewicht von mindestens 12 Unzen Pflicht. Außerdem darf in den Jugendklassen der Altersunterschied 24 Monate nicht überschreiten. Es darf kein Urteil verkündet werden.

5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV schriftlich dem DBV vorzulegen. Bei Teilnahme von Kämpfern aus mehr als drei Nationen muss dies bei dem Antrag auf Genehmigung ausdrücklich angegeben werden, weil der DBV zusätzlich eine Meldung an die entsprechenden internationalen Verbände machen muss. Ohne vorherige Genehmigung des DBV dürfen keine internationalen Veranstaltungen durchgeführt werden.

6. Von allen Vereinen in den LV im DBV können grundsätzlich Boxveranstaltungen durchgeführt werden, die nach den Kriterien des Kleinen Grenzverkehr Anwendung finden. Darunter sind nationale Boxveranstaltungen zu verstehen, an denen auch Boxer aus dem benachbarten Ausland teilnehmen (der Einsatz der Kampfrichter wird vom zuständigen KO festgelegt). Wird eine Boxveranstaltung durchgeführt, in der ausländische Boxer aus dem benachbarten Ausland zu einem Vergleichskampf oder Turnier antreten, müssen die Kriterien für eine internationale Veranstaltung Gültigkeit haben, deshalb müssen Kampfrichter mit internationaler Lizenz des DBV oder Kampfrichter der internationalen Verbände amtieren. Für diese internationalen Veranstaltungen im zuständigen LV oder die Teilnahme an Wettkämpfen im benachbarten Ausland der Bundesrepublik Deutschland kann für einen Verein eine Jahreslizenz für den so genannten Kleinen Grenzverkehr vom DBV erworben werden entsprechend der Gebührenordnung des DBV. Die Jahreslizenz hat eine Gültigkeit von 364 Tage über das Kalenderjahr hinaus. Der beabsichtigte Einsatz von internationalen Kampfrichtern des DBV sowie von Kampfrichtern der internationalen Verbände des DBV zu internationalen Veranstaltungen und Starts der LV oder ihren Vereinen im EU-Gebiet und darüber hinaus obliegt ausschließlich dem Kampfrichter-Obmann des DBV (KO DBV).

7. Nach jedem Auslandsstart ist über den LV ein schriftlicher Ergebnisbericht innerhalb von 30 Tagen nach Rückkehr an die Geschäftsstelle des DBV zu senden. Wird der Bericht nicht angefertigt, ist eine weitere Veranstaltung oder ein Start nicht zu genehmigen. Kampfrichter(innen) der internationalen Verbände haben dem KO des DBV nach einer Amtierung im Ausland zeitnah einen Bericht zu senden.

8. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die vom LV und dem DBV festgelegten Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind nach Rechnungsstellung zu überweisen.

9. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Gebühren werden in Anrechnung gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann verfallen die gezahlten Gebühren.

10. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als angefordert, nur der zuständige KO nominiert die Kampfrichter.

11. Um das Interesse der Öffentlichkeit am olympischen Boxsport zu fördern, kann der DBV bei von ihm benannten Veranstaltungen Profikämpfe unter bestimmten Bedingungen zulassen. Das Gleiche gilt für Wettkämpfe von Sportlern des DBV im Rahmen von Berufsboxveranstaltungen. Bei Wettkämpfen von Sportlern des DBV wird nach den Regeln der WB geboxt. Das Kampfgericht wird durch den KO des DBV nominiert. Nach Beendigung der Kämpfe im olympischen Boxsport haben alle Sportler, Trainer und Funktionäre (Kampfrichter, Sprecher, Zeitnehmer…) den Ringbereich zu verlassen, um zu gewährleisten, dass die nachfolgende Profiveranstaltung ohne ihre Mitwirkung stattfindet. Des Weiteren können Offizielle und Sportler sowie deren Trainer im Rahmen von Sendungen bei Film und Fernsehen amtieren, sofern das Einverständnis des Präsidenten des DBV vorliegt. In seiner Abwesenheit entscheidet der Stellvertreter im Amt, und bei dessen Abwesenheit obliegt die Entscheidung dem verbleibenden geschäftsführenden Vorstand des DBV.

12. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit Dopingkontrollen vor, während und nach der Veranstaltung durchgeführt werden können. Er hat dafür die notwendigen Räumlichkeiten vorzuhalten.


 

§4 Meisterschaften und Turniere

1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften hat mindestens zwei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen. Bei der Formulierung der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zur geltenden WB stehen. Über eventuelle Widersprüche, die vor Ort festgestellt werden, entscheidet der Supervisor.

2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national) oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier Wochen vor dem ersten Kampftag bekannt zu geben sind (Ausschreibung).

3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und Turniere müssen enthalten: a) Ort und Zeitpunkt der Kämpfe b) Wiegetermin c) Die Gewichtsklassen d) Art der Kämpfe (gemäß § 2 der WB) und die e) Klasseneinteilung der Teilnehmer f) Festlegung der Teilnahmeberechtigung und von Gebühren g) Meldeschluss und Meldestelle

4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw. des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.

5. Zugelassene Einlagekämpfe sind solche Kämpfe, die den Vorgaben dieser WB entsprechen, jedoch nicht in die Mannschaftswertung aufgenommen werden.

6. Die Heimmannschaft startet bei Vergleichskämpfen immer aus der blauen Ecke. 

7. Zulässig sind Veranstaltungen und Meisterschaften der Sektion Boxen des Allgemeinen Deutschen Hochschulsportes (ADH) nach den Regeln dieser Wettkampfbestimmungen.


 

§5 Deutsche Einzelmeisterschaften

1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Meisterschaften und internationale Deutsche Meisterschaften in allen Altersklassen durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann ohne Kampf bei den Deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Die Teilnahmeberechtigung wird durch die Ausschreibung geregelt. Der geschäftsführende Vorstand des DBV ist berechtigt, besonders befähigte Boxer auch dann zu einer Teilnahme bei Deutschen Meisterschaften zu berechtigen, wenn der LV, dem der Boxer angehört, diesem die Teilnahme verweigert. Eine Teilnahmeberechtigung kann im Einzelfall einem Boxer erteilt werden, wenn die Ausschreibung die deutsche Staatsbürgerschaft voraussetzt, der betreffende Boxer jedoch Ausländer ist und nach gestelltem Einbürgerungsantrag noch keinen Bescheid erhalten hat. Die Bestätigung über den Eingang des Antrags muss bei der Meldung zur Teilnahme vorgelegt werden. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Supervisor vor Ort. Die Ausschreibungen des DBV und der LV können auch ohne die Einschränkung der Vorlage der beabsichtigten Einbürgerung veröffentlicht werden.

2. Ausscheidungskämpfe innerhalb der LV zur Qualifikation zu den Deutschen Einzelmeisterschaften stellen eine Vorrunde dieser Meisterschaften dar. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der LVUntergliederungen mitgerechnet werden.

3. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die Gewichtsklasse gewechselt werden. Nach Veröffentlichung der Meldelisten ist ein Wechsel nicht mehr möglich.

4. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen im gleichen Ort und in der nächsten Umgebung (im ausrichtenden Kreis- bzw. Bezirksgebiet) keine weiteren BoxVeranstaltungen im olympischen Boxsport stattfinden. Ausnahmen entscheidet der DBV oder der LV.

5. Ehrenwörtliche Erklärungen sind bei allen Deutschen Einzelmeisterschaften und bei Deutschen Mannschaftsmeisterschaften nicht gestattet. Der Kämpfer darf in so einem Fall nicht starten.

6. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für Deutsche Meisterschaften.


 

§6 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften

1. Die Durchführung Deutscher Mannschaftsmeisterschaften oder Internationaler Deutscher Mannschaftsmeisterschaften erfolgt in Bundesligawettbewerben und wird durch die Ausschreibung und das Ligastatut geregelt. Der Liga-Ausschuss des DBV ist berechtigt, Änderungen, Gebühren und Ergänzungen jener Vorschriften des Ligastatuts zu beschließen und in Kraft zu setzen, die den administrativen Bereich des Statuts betreffen. Diese müssen unverzüglich mit der Ausschreibung der folgenden Ligasaison bekannt gegeben werden. Sie sind für alle teilnehmenden Mannschaften verbindlich. 


 

§7 Länderkämpfe

1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Nationalverbänden abzuschließen. Vereine oder Landesverbände dürfen internationale Vergleichskämpfe mit anderen Vereinen durchführen.

2. Der KO des DBV nominiert die Kampfrichter für diese Länderkämpfe.

3. Der DBV ist berechtigt, Boxer aus dem gesamten Verbandsgebiet zu Vergleichskämpfen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der Vorrang des Spitzenverbandes gegenüber dem Landesverband und seinen Vereinen. Vor den jeweiligen Terminen kann eine Startsperre für diese Boxer ausgesprochen werden.

4. Bei Nichtantreten eines startberechtigten Boxers oder der Verweigerung der Abstellung eines Boxers durch den Box-Verein oder den zuständigen LV erfolgt durch den Rechtswart des LV oder gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des DBV oder des Buß- und Strafkatalog eine Bestrafung des Boxers und/oder der Verantwortlichen.

5. Das Mannschaftsergebnis ergibt sich aus den Artikeln und Regeln der internationalen Verbände.

6. Bei Länderkämpfen gelten die Regeln der internationalen Verbände. Bei allen anderen internationalen Veranstaltungen regelt die Ausschreibung die Gültigkeit der Bestimmungen. Wird hier keine Festlegung getroffen, so gelten die WB des DBV, sofern der Supervisor keine andere Entscheidung trifft.


 

§8 Teilnahme an Wettkämpfen

1. Startberechtigt ist jedes zahlende Mitglied eines Boxsport-Vereines des DBV, das die erforderliche Befähigung für das olympische Boxen besitzt und mindestens das 10. Lebensjahr vollendet hat, Stichtag ist der Geburtstag. Dieses ist als nachgewiesen anzusehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Boxer hat eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens 50 Trainingseinheiten absolviert.

b) Besonders befähigte Boxer können nach einer Grundausbildung von mindestens drei Monaten mit mindestens 25 Trainingseinheiten auf gesonderten schriftlichen Antrag des lizenzierten Trainers die Startberechtigung erhalten. Die vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis durch den Sportwart des LV mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen.

c) Der Besitz eines DBV-Startausweises mit aktuellem Lichtbild und einer gültigen ärztlichen Boxtauglichkeitsbescheinigung in den Startunterlagen, sowie einer Jahres-Lizenzmarke des DBV. Startkarten haben keine Gültigkeit.

2. Der Startausweis ist Eigentum des Boxers. Er wird während seiner aktiven Zeit vom Box-Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Boxer mit einem Aufdruck „Ungültig“ zu versehen.

3. Für die Teilnahme an allen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV -Startausweis (der internationalen Verbände) erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass die Seiten 2 bis 6 immer vor dem ersten Wettkampf vom approbierten Arzt lesbar ausgefüllt, gestempelt und mit der Datumsangabe versehen unterschrieben sind. Jeder Boxer darf nur einen gültigen DBV – (Startausweis der internationalen Verbände) besitzen. Boxer anderer Nationalitäten dürfen ein weiteres Startbuch des ausländischen Nationalverbandes führen. Dieses ist immer zusammen mit dem Startbuch des DBV vorzulegen. Die Existenz des zweiten Startbuches ist im DBV-Startbuch zu vermerken. Die Kämpfe aus dem Startbuch des ausländischen Nationalverbandes werden in das Startbuch des DBV übernommen.

4. Die erstmalige Ausstellung eines Startausweises für deutsche Sportler und ausländische Sportler, die in Deutschland geboren sind, erfolgt durch den zuständigen Landesverband. Hierzu ist dem zuständigen LV eine amtliche Geburts-/Abstammungsurkunde oder der gültige Personalausweis vorzulegen. Ersatzweise kann auch eine Kopie vorgelegt werden, wenn sie vom Vertretungsberechtigten des Vereins bzw. der Abteilung bestätigt ist. Bei weiblichen Boxern ist eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie im Falle einer Schwangerschaft nicht an Boxwettkämpfen teilnehmen dürfen, siehe §3316)

5. Der Startausweis ist vor jedem Start vorzulegen. Schutzsperren anderer Sportarten gelten auch für den Bereich des DBV und müssen unaufgefordert vom Boxer an den zuständigen Sportwart schriftlich vor dem ersten Wettkampf im Bereich des DBV angegeben werden.

6. Beim Fehlen des Startausweises genügt eine auf dem DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Die Begründung des Fehlens der Startunterlagen muss wahrheitsgemäß erfolgen. Zusätzlich ist eine Gebühr zu entrichten.

7. Nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung eines Landesverbandsarztes bzw. Mitglied der Ärztekommission des DBV in den gültigen Startunterlagen mit lesbarem Stempel und Unterschrift sowie Datumsangabe erlaubt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird. Ab dem 30. Geburtstag sind Erstkämpfe nur dann zugelassen, wenn der Sportler den Boxsport als Breitensport gemäß des Anhangs der WB §37) betreiben möchte.

8. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres ist jede Wettkampftätigkeit in der AOB (olympischer Boxsport) im DBV untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der 40. Geburtstag begangen wird. Für die Durchführung der Ligawettbewerbe des DBV regelt das Ligastatut die Altersgrenze. Kämpfe im Breitensport können auch nach dem 40. Lebensjahr durchgeführt werden.

9. Ein Boxer ist von allen Wettkämpfen ausgeschlossen, wenn er wegen Verletzung der Dopingregelungen suspendiert oder gesperrt ist.


 

§9 Vereinswechsel

1. Wechselt ein Boxer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern, unterliegt er einer Startsperre von zwei Monaten. Diese kann auf ein sofortiges Startrecht verringert werden, wenn eine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und Mannschaftswettbewerben des DBV kann auf Antrag des Boxers der Jugendsport- oder der Sportwart des LV eine Freigabe der Startsperre festlegen.

2. Wechselt ein Boxer den Verein und den ständigen Wohnsitz (muss durch amtliche Bescheinigungen belegt werden), so unterliegt er keiner Startsperre, sofern die Voraussetzungen des §14 (Kämpferziehung) nicht erfüllt werden.

3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der zuständige LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die sofortige Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem LV in einen anderen LV kann nur mit Zustimmung des Vorstandes des abgebenden LV erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Erfolgt von Seiten eines abgebenden LV innerhalb von vier Wochen auf schriftliche Anforderung eines gültigen Startausweises keine Stellungnahme oder Übergabe, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.

4. Die Freigabeerklärung muss von einem Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine Freigabeverweigerung ist schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist dem Boxer auszuhändigen.

5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des gültigen Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat gleichzeitig die Mitgliedschaft des Boxers nachzuweisen.

6. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der gültige Startausweis bereits umgeschrieben war.

7. Die Austrittserklärung aus einem Verein muss auf Verlangen nachgewiesen werden.

8. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen Sperrfristen der Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen und Boxabteilungen treten keine Sperren ein.

9. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel gesperrten Boxer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres LV-Bereiches.

10. Zum Wechsel eines Boxers für die Zeitdauer einer Bundesligasaison ist der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß dieser Paragraphen nicht erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des LV, für den der Boxer startberechtigt ist, dem Liga-Obmann des DBV vorgelegt werden können. Der Boxer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben, sondern erhält für die jeweilige Bundesligasaison den Startberechtigungsvermerk des Liga-Obmannes des DBV für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit nicht verbunden. Ein Wechsel von Kadersportlern des DBV (A-, B-, C-Kader) von einem Landesverband zum anderen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands des DBV und dem schriftlichen Einverständnis sowohl des abgebenden wie auch des Vorstandes des aufnehmenden Landesverbandes gestattet.

11. Landesverbände können nur Vereine aus ihrem Landessportbundbereich aufnehmen. Ausnahmen sind im Einverständnis der beteiligten Landesverbände möglich.


 

§10 Ausländer und Staatenlose

1. Bei Flüchtlingen, Staatenlosen oder Asylbewerbern müssen die Unterlagen (Kopie Aufenthaltsgenehmigung, ehrenwörtliche Erklärung und neues Startbuch) vor der Erstellung eines Startausweises zur Überprüfung der Startberechtigung an den DBV geschickt werden. Bei ausländischen Sportlern, die nach ihrem 10. Lebensjahr nach Deutschland gekommen sind, muss der DBV den ursprünglichen Nationalverband anfragen, um festzustellen, ob bereits Kämpfe durchgeführt wurden. Daher sind auch in diesem Fall die Unterlagen zur Genehmigung an den DBV zu senden. Sportler, die in Deutschland geboren wurden oder vor dem 10. Lebensjahr nach Deutschland gezogen sind, erhalten durch den zuständigen Sportwart im Startbuch den Vermerk „Sportler in Deutschland geboren“ oder „Sportler vor dem 10. Lebensjahr nach Deutschland gezogen“. Diese Eintragung darf der Sportwart nicht ohne Nachweis vornehmen.

2. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen in den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts einer Genehmigung ihres Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBVSportwart einen Startausweis zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe erteilt worden ist.

3. Sollte der ausländische Verband innerhalb einer angemessenen Frist (maximal sechs Wochen) nicht reagieren können oder wollen, so entscheidet der DBV über die Startberechtigung der Boxer und über die Tätigkeit der Funktionäre in den Vereinen der LV.

4. Angehörige der alliierten Streitkräfte der NATO, die nicht in der Boxsport treibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind, benötigen die schriftliche Genehmigung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Der Boxer hat eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass er noch keine Profikämpfe ausgetragen hat.


 

§11 Altersklassen

1. Die Boxer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Schüler (U13), Kadetten (U15), Junioren (U17), Jugend (U19) Frauen und Männer.

2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres)

3. Ein Boxer kann einen offiziellen Wettkampf ab dem 10. Geburtstag absolvieren. Schüler (U13) sind somit Boxer, die den 10. Geburtstag schon begangen haben oder im laufenden Kalenderjahr den 11. oder 12. Geburtstag begehen.

4. Kadetten (U15) sind Boxer, die im laufenden Kalenderjahr den 13. oder 14. Geburtstag begehen.

5. Junioren (U17) sind Boxer, die im laufenden Kalenderjahr den 15. oder 16. Geburtstag begehen. 

6. Jugend (U19) sind Boxer, die im laufenden Kalenderjahr den 17. oder 18. Geburtstag begehen.

7. Männer und Frauen sind Boxer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr überschritten haben, d.h. im aktuellen Jahr (mindestens) den 19. Geburtstag begehen.

8. Die Altersklasse ist im Startausweis durch den Sportwart der LV zu vermerken. Diese Altersklassenregelung gilt hauptsächlich für die Durchführung von Einzelmeisterschaften. Der DBV kann in Abweichung zu Ziffer 1 bis 8 und Ziffer 10 die Durchführung von Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der aktuellen internationalen Vorgaben der internationalen Verbände, regeln.

9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen U13, U15, U17 und U19 gilt, dass der Altersunterschied maximal 24 Monate betragen darf. Anzuwenden sind die Schutzbestimmungen der jüngeren Altersklasse.

10. Jugendliche dürfen gegen Männer starten, sofern der Unterschied nicht mehr als 24 Monate beträgt. Anzuwenden sind die Schutzbestimmungen der Jugend, so ist u.a. mit Kopfschutz zu boxen. Die Startberechtigung in der Jugendklasse bleibt erhalten. 


 

§12 Leistungsklassen

1. Hat ein Boxer weniger als 7 Siege errungen, so zählt er zur Leistungsklasse C.

2. Hat ein Boxer bis zu 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse B.

3. Hat ein Boxer über 14 Siege, so zählt er zur Leistungsklasse A. #

4. Boxer, die älter als 18 Jahre (Stichtag ist der 31.12. des vorherigen Kalenderjahres) sind und mehr als 25 Siege haben oder den DBV international vertreten, gehören zur Elite.

5. Boxer, die auch Kickboxen oder andere dem Boxsport artverwandte Kampfsportarten betreiben oder betrieben haben, sind verpflichtet, diese sportlichen Aktivitäten nachzuweisen und dem Sportwart des LV anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Einstufung. Die Regelung des §13 ist zu beachten. Bei Nichtbeachtung verlieren sie das Startrecht.


 

§13 Amateureigenschaft

1. Amateur ist, wer den olympischen Boxsport als zahlendes Mitglied eines dem DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines nach den Regeln dieser WB ausübt.

2. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit beim Profiboxen genehmigungspflichtig. Dies gilt für alle Sportler und Funktionäre, die auch im olympischen Boxsport tätig sind. Die Genehmigung erteilt der geschäftsführende Vorstand des DBV oder von ihm beauftragte Personen. Eine Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor Ausübung der Tätigkeit schriftlich beim DBV zu beantragen, ansonsten erfolgt eine Bestrafung nach dem Strafkatalog der WB und der RVO des DBV. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen beruflicher Tätigkeit ausgeübt wird wie bei Ärzten, Heilberufen, Ernährungsberatern oder Juristen.

3. Mit Genehmigung des DBV können Sportler, die das olympische Boxen betreiben, gegen Profis boxen. Die Genehmigung erteilt der geschäftsführende Vorstand des DBV oder von ihm beauftragte Personen auf Antrag des Boxers. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Kampf erfolgen. Die Modalitäten eines solchen Kampfes (Kampfkleidung, Rundenzahl,...) richten sich nach der WB des DBV.

4. Wer ohne Genehmigung des DBV an einem Boxkampf außerhalb des Daches der internationalen Verbände oder des DBV teilnimmt, verliert seine Eigenschaft als Boxer im olympischen Boxsport. Als Berufsboxen wird jeder reine Boxkampf gewertet, der nicht von der internationalen Verbände, dem DBV oder einem LV genehmigt wurde.

5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt über den zuständigen LV durch den DBV. Sie ist auf der Homepage des DBV unter „Amtliche Nachrichten“ bekannt zu geben. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der Vorstand des DBV ein Aberkennungsverfahren einleiten.

6. Eine Rückkehr zum Boxsport unter dem Dach des DBV bzw. der internationalen Verbände ist für Profiboxer nach den Regeln der internationalen Verbände möglich. Ein Antrag hierfür hat auf dem Vordruck der internationalen Verbände über den Vorstand des zuständigen LV an den geschäftsführenden Vorstand des DBV zu erfolgen. Dieser leitet die Anfrage an die entsprechenden internationalen Verbände weiter, die jeden Fall gesondert entscheidet.

7. Ein Training mit Berufsboxern ist möglich. 

8. Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer, die Mitglieder eines dem DBV angehörenden Verein oder Boxabteilung geworden sind, können die Trainerlizenzen des DBV erwerben und sekundieren. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen eine Trainerlizenz des DBV vorhanden war, kann diese wieder Gültigkeit erlangen. Die Entscheidung hierüber trifft der geschäftsführende Vorstand des DBV auf Antrag. Falls der Antrag befürwortet wird, muss eine Prüfung beim DBV erfolgreich abgelegt werden.

9. Kampfrichter beim Berufsboxen können mit Zustimmung des Kampfrichterausschusses des DBV die Kampfrichterlizenz erwerben und danach amtieren. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen eine Kampfrichterlizenz des DBV vorhanden war, kann diese nach Ablegen einer Prüfung beim Kampfrichterausschuss des DBV wieder Gültigkeit erlangen. Sofern vor der Tätigkeit beim Profiboxen eine Kampfrichterlizenz der internationalen Verbände vorhanden war, ist diese ausschließlich über die entsprechenden internationalen Verbände zu beantragen, welche auch über den Antrag entscheidet.

10. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von allen Wettkämpfen von mindestens 1 Jahr belegt. In gleicher Weise wird gesperrt, wer den Boxsport in Verbänden und bei Veranstaltungen ausübt, die nicht den Regeln der internationalen Verbände und dieser WB entsprechen. Unter Rummelboxen werden Kämpfe auf Jahrmärkten, Kirmes, Wiesenveranstaltungen o. ä. Veranstaltungsstätten verstanden, die nicht unter Aufsicht eines Vereins, eines LV oder des DBV durchgeführt werden. Die Sperre wird durch den zuständigen LV ausgesprochen. Wird der zuständige LV nicht tätig, kann der DBV eine Sperre festlegen. Der zuständige Sportausschuss (in der Regel Sportwart, Jugendwart und KO) ist berechtigt, Boxer und Trainer bis zum Abschluss eines offiziellen Rechtsverfahrens vorläufig vom Trainings- und Wettkampfbetrieb zu suspendieren.


 

§14 Kämpferziehung

1. Wer einen Boxer durch Versprechen oder Gewähren materieller Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlasst oder zu veranlassen versucht, kann bestraft werden. Als „Gewähren materieller Vorteile“ wird auch das Beschaffen von Wohnung und Arbeitsstelle als Gegenleistung für einen Wechsel gewertet.

2. Einigen sich in diesem Zusammenhang der abwerbende und der abgebende Landesverband/Verein gütlich (beispielsweise durch einen finanziellen Ausgleich), kann von einer Strafe abgesehen werden.

3. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, dies zu verhindern.


 

§15 Scheinname und Werbung

1. Aus wichtigen Gründen kann ein Boxer unter einem Scheinnamen starten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des DBV oder von ihm beauftragte Personen auf Antrag des betreffenden Landesverbandes. 

2. Wenn ein Boxer unter falschem Namen, falscher Nationalität und/oder falschem Geburtsdatum startet, werden der Boxer, sein Verein und der Veranstalter, sofern sie mitschuldig sind, bestraft. Strafbar macht sich auch, wer falsche Angaben im Antrag auf Erstellung eines Startausweises macht.

3. Für die Zulassung der Werbung im olympischen Boxsport gelten die Festlegungen des DBV, die Bestimmungen des DOSB und der internationalen Verbände mit Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln des IOC. Zusätzlich sind die im Ausrüstervertrag des DBV mit Firmen verbindlichen Bedingungen zu beachten. Diese werden auf der Homepage des DBV veröffentlicht.


 

§16 Der Ring

1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen Seilviereck mindestens 4.90 m und höchstens 6.10 m im Quadrat sein muss. Zusätzliche Flächen für Medienvertreter dürfen vorhanden sein, die Gesamtfläche des Ringes darf jedoch 7.80m im Quadrat nicht übersteigen. Hochringe dürfen zwischen 0,75 und 1,25 m hoch sein. Über Ausnahmen entscheidet im Rahmen einer Veranstaltung der Supervisor. Bodenringe sind für Meisterschaften nicht gestattet.

2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens 1.5 und höchstens 2.0 cm Stärke bedeckt sein. Der Rand des Ringbodens muss mindestens 50 cm auf jeder Seite über die Seile hinausragen, um Verletzungen der Boxer zu minimieren.

3. Die Seile des Ringes bestehen aus Hanf. Kommen Drahtseile als Begrenzung zum Einsatz, muss ihre Umwicklung eine erhöhte Gefährdung der Boxer ausschließen.

4. Ringwerbung ist erlaubt. Sie muss sich jedoch außerhalb des Seilvierecks befinden und darf keine Behinderung für Boxer oder Kampfgericht darstellen. Ringwerbung ist an den Eckpolstern und Seilverbindungen gestattet.

5. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt. Hierdurch darf keine Sichtbehinderung für die Kampfrichter entstehen. Die Seile werden durch Verspannstücke an den Eckpfählen befestigt und dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen. Sie müssen mindestens drei und höchstens fünf cm stark und straff gespannt sein.

6. Werden drei Seile verwendet, müssen diese 40, 80 und 130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit vier Seilen betragen diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und den Seilen muss mindestens 50 cm betragen.

7. In den Seilecken sind zum Schutz der Boxer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder Ringseite mit mindestens zwei Streifen von drei bis vier cm Breite gegen Verschiebungen zu sichern.

8. Die beiden Sitze für die Boxer können in der roten und blauen Ecke an den Pfosten ausschwenkbar angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer und Trinkgefäße, die während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. von Ringpodium und Treppe zu entfernen sind. In den Ecken der Boxer außerhalb des Boxrings sind für die Sekundanten Sitzgelegenheiten vorzuhalten. In den neutralen Ecken ist außerhalb des Boxrings je ein weicher Behälter für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein. 

9. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem Schutz der Boxer dienenden Bestimmungen, nicht entsprechen. Der Supervisor und/oder der verantwortliche Ringrichter haben vor jeder Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen Geräte eingehend zu prüfen. Kommen die genannten Personen dieser Verpflichtung der Prüfung nicht nach, so können diese Personen für Unfälle verantwortlich gemacht werden. Beanstandungen sind sofort dem Veranstalter und Organisatoren mitzuteilen und die Beseitigungen sind zu kontrollieren. In einem Boxring mit Beanstandungen darf nicht geboxt werden.

10. Am Boxring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, der Supervisor, der Protokollführer, der Sprecher und der Bediener des Box-Pointers sitzen. Der Ringarzt sollte in der Nähe der Treppe zur neutralen Ecke sitzen, um schnell eingreifen zu können. Während des Kampfes darf außer den Boxern nur der Ringrichter im Ring sein.

11. Der Ring ist so aufzubauen, dass sich die rote Ecke links vom Supervisortisch befindet. Die Anordnung der Offiziellen am Ring sieht wie folgt aus:


 

§17 Kampfbekleidung - Handschuhe - Bandagen - Zahnschutz – Kopfschutz

1. Die Boxer müssen mit leichten Sportschuhen/Boxerschuhen, mit einer Sporthose und einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Weibliche Boxer können auch Kurzarmtrikots tragen. Weibliche Boxer können einen passenden Brustschutz tragen. Ein BH ohne feste Stützteile kann zusätzlich getragen werden. Bei weiblichen Boxern kann aus Glaubensgründen auch ein Trikot mit langen Armen und eine lange Beinbekleidung unter den Shorts erlaubt werden.

2. Hose und Trikots müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander in ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie deutlich sichtbar ist. Vereins- oder Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt. Der Ausrichter hat in der roten und blauen Ecke entsprechende Schärpen bereitzuhalten. Diese müssen mindestens 8 cm breit und 150 cm lang sein.

3. Die Boxer müssen einen Tiefschutz tragen. Muss der Tiefschutz während des Kampfes repariert werden, muss diese Reparatur außerhalb der Wettkampfstätte erfolgen. Für weibliche Boxer ist das Tragen eines Tiefschutzes dringend empfohlen.

4. Boxer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte. Ringe, Halsketten, Ohrenstecker und ähnliche Gegenstände sowie Piercings jeglicher Art sind zu entfernen und dürfen nicht überklebt werden. Bandagen bzw. Verbände einschließlich Tapes oder Pflaster an Kopf, Oberkörper und Armen sind nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Steri-Strips nach Cut-Verletzungen. Über Ausnahmen entscheidet der Supervisor vor Ort. Das Einfetten des Oberkörpers und der Arme ist verboten.

5. Die Verwendung eines Zahnschutzes in den Runden eines Wettkampfes ist Pflicht. Er darf keine roten oder rötlichen Farbmarkierungen haben. Festsitzende Zahnspangen dürfen getragen werden.

6. Boxer bis zu einem Alter von 18 Jahren (Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres) und weibliche Boxer müssen beim Wettkampf einen vom DBV zugelassen Kopfschutz mit gültiger Prüfmarke des DBV tragen. Diese Regelung gilt auch bei Kämpfen in der Männer- und Jugendklasse, sofern keine zwölf Unzen Handschuhe (gem. Abs. 7) zur Verfügung stehen. Der Kopfschutz ist im Ring anzulegen. Das Tragen von Haarnetzen, Schweißbändern oder Kopftüchern unter dem Kopfschutz ist erlaubt, darf aber die Sicht in keiner Weise beeinträchtigen. Die Haare dürfen nicht im Trefferbereich sein, lange Haare sind unter dem Kopfschutz zu verstauen. Weibliche Boxer dürfen einen Zopf tragen, der aber nicht in den Trefferbereich kommen darf.

7. Die Kampfhandschuhe (Paar) müssen, mit Ausnahme der Männer und der männlichen U19 in den Gewichtsklassen von Halbmittelgewicht (-71kg) bis Superschwergewicht, für alle Alters- und Gewichtsklassen auf je zehn Unzen (284 g) geeicht sein, wobei der Lederanteil nicht mehr als die Hälfte des Gesamtgewichts ausmachen darf. In den Gewichtsklassen Halbmittelgewicht (-71kg) bis Superschwergewicht der Männer und männlichen U19 werden Handschuhe verwendet, die auf je zwölf Unzen (340 g) geeicht sein müssen, wobei auch hier der Lederanteil nicht mehr als die Hälfte des Gesamtgewichts ausmachen darf. Beide Handschuhe müssen mit einer gültigen Prüfmarke des DBV versehen und die Polsterung funktionstüchtig sein. Die Prüfmarke hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Bei allen Meisterschaftskämpfen müssen die verwendeten Boxhandschuhe beider Boxer vom gleichen Hersteller sein. Die Boxhandschuhe und Kopfschützer, die von mehreren Boxern getragen werden müssen, sind jeweils nach jedem Einsatz zu desinfizieren (Desinfektionstücher) und dürfen erst danach wieder von einem anderen Boxer benutzt werden. Zur Vermeidung von Verletzungsgefahren ist der Schaft der Handschuhe mit Tape abzukleben, oder mit einer fest sitzenden, elastischen Binde abzudecken.

8. Bei allen Meisterschaften und Turnieren sind die benötigten Boxhandschuhe und Kopfschützer vom Veranstalter (Ausrichter) zu stellen. Dabei tragen die Boxer rote oder blaue Ausrüstungen (das gilt auch für das Trikot der Boxer), gemäß den Farben ihrer Ecke. Es wird empfohlen, sich auch bei allen anderen Veranstaltungen dieser Regelung anzugleichen. Die Handschuhe und der Kopfschutz müssen vor der Urteilsverkündung ausgezogen werden.

9. Die Boxer haben weiche und saubere Stoffbandagen zu tragen, die höchstens 4,5 m und mindestens aber 2,5 m lang und 5 cm breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Boxhandschuhe hinaus reichen. Die Bandagen dürfen auch um die Finger gewickelt werden. Eine Bandagierung für Elite und U19, wie sie in den Wettkampfregeln der internationalen Verbände vorgeschrieben wird (maximale Länge von 15m bei Bandagen und maximal 5m medizinisches Tape), ist grundsätzlich erlaubt, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des DBV, im Rahmen einer Veranstaltung entscheidet der Supervisor.


 

§18 Ärztliche Untersuchung und Betreuung

1. Die Boxtauglichkeit muss durch einen approbierten Arzt festgestellt werden, dabei müssen die im Ringarztbuch festgelegten Handlungsrichtlinien, insbesondere die medizinischen Kontraindikationen für den Boxsport beachtet werden. Alle Eintragungen im Startausweis, besonders die erstmalige Grunduntersuchung auf den Seiten 2 bis 6 müssen vollständig ausgefüllt sein. Seite 7 hat die Jahresuntersuchung zu enthalten. Krankhafte Befunde bzw. Auffälligkeiten / Anomalien sind zu dokumentieren. Die ärztliche Untersuchung gilt (für 364 Tage) auch über das laufende Kalenderjahr hinaus.

2. Diese Untersuchung ist vom Arzt rechtzeitig vor dem ersten Boxkampf in die Startunterlagen mit lesbarem Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren. Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen Landesverband vorliegt, ist ungültig. Die Jahresuntersuchung eines Boxers darf nicht an dem Tag erfolgen, an dem der Boxer einen Wettkampf bestreitet.

3. Vor jedem Kampf muss der Boxer auf seine Boxtauglichkeit hin ärztlich untersucht werden. Stellt der Arzt fest, dass der Boxer nicht boxtauglich ist, so darf er nicht boxen, und es erfolgt eine Sperre für diesen Tag. Die Boxuntauglichkeit muss umgehend durch den Supervisor in das Kampfprotokoll eingetragen werden. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

4. Der Ringarzt muss vom Ausrichter (ggf. in Absprache mit dem Veranstalter) gestellt werden. Ohne Arzt dürfen keine Boxwettkämpfe durchgeführt werden. Während der Abwesenheit des Ringarztes ist die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr durch den Supervisor zu unterbrechen. Haben beide Boxer oder Mannschaften einen eigenen Ringarzt mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit am Boxring jeder Arzt für seine eigenen Boxer verantwortlich.

5. Bei offiziellen Länderkämpfen sollte ein Arzt amtieren, der die DBVRingarzt- Ausbildung erfolgreich absolviert hat.

6. Stellt der Supervisor fest, dass beim Veranstaltungsbeginn der Ringarzt fehlt, ist er verpflichtet, vom Veranstalter(Ausrichter) auf dessen Kosten zu verlangen, dass sofort ein befähigter Arzt herbeigerufen wird.


 

§19 Gewichtsklassen

1. Die 13 Gewichtsklassen für Männer und männliche Jugend (u19) Halbfliegengewicht 45 bis 48 kg Fliegengewicht bis 51 kg Bantamgewicht bis 54 kg Federgewicht bis 57 kg Leichtgewicht bis 60 kg Halbweltergewicht bis 63,5 kg Weltergewicht bis 67 kg Halbmittelgewicht bis 71 kg Mittelgewicht bis 75 kg Halbschwergewicht bis 80 kg Cruisergewicht bis 86 kg Schwergewicht bis 92 kg Superschwergewicht über 92 kg

2. Die 12 Gewichtsklassen für Frauen und weiblichen Jugend Minimumgewicht 46 bis 48 kg Halbfliegengewicht bis 50 kg Fliegengewicht bis 52 kg Bantamgewicht bis 54 kg Federgewicht bis 57 kg Leichtgewicht bis 60 kg Halbweltergewicht bis 63 kg Weltergewicht: bis 66 kg Halbmittelgewicht bis 70 kg Mittelgewicht bis 75 kg Halbschwergewicht bis 81 kg Schwergewicht über 81 kg

3. Die 15 Gewichtsklassen der Altersklasse männliche und weibliche Junioren: Papiergewicht 40 bis 42 kg Papiergewicht bis 44 kg Papiergewicht bis 46 kg Halbfliegengewicht bis 48 kg Fliegengewicht bis 50 kg Bantamgewicht bis 52 kg Federgewicht bis 54 kg Leichtgewicht bis 57 kg Halbweltergewicht bis 60 kg Weltergewicht bis 63 kg Halbmittelgewicht bis 66 kg Mittelgewicht bis 70 kg Halbschwergewicht bis 75 kg Schwergewicht bis 80 kg Superschwergewicht über 80 kg

4. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklassen männliche und weibliche Kadetten sowie männlichen und weiblichen Schüler Papiergewicht 38 bis 40 kg Papiergewicht bis 42 kg Papiergewicht bis 44 kg Papiergewicht bis 46 kg Halbfliegengewicht bis 48 kg Fliegengewicht bis 50 kg Bantamgewicht bis 52 kg Federgewicht bis 54 kg Leichtgewicht bis 57 kg Halbweltergewicht bis 60 kg Weltergewicht bis 63 kg Halbmittelgewicht bis 66 kg Mittelgewicht bis 70 kg Halbschwergewicht bis 75 kg Schwergewicht bis 80 kg Superschwergewicht über 80 kg

5. Die Gewichtsklasseneinteilungen gelten bei allen Einzelmeisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Nach unten können in der Altersklassen Schüler bis Junioren weitere Gewichtsklassen in 2 kg Schritten per Ausschreibung festgelegt werden. Bei Freundschafts- und Vergleichskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung abgesehen werden. Bei Kämpfen mit Boxern aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Boxers. Dies gilt auch bei Kämpfen zwischen Boxern unterschiedlicher Altersklassen. Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind verboten. Halbweltergewicht bis 60 kg Weltergewicht bis 63 kg Halbmittelgewicht bis 66 kg Mittelgewicht bis 70 kg Halbschwergewicht bis 75 kg Schwergewicht bis 80 kg Superschwergewicht über 80 kg

4. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklassen männliche und weibliche Kadetten sowie männlichen und weiblichen Schüler Papiergewicht 38 bis 40 kg Papiergewicht bis 42 kg Papiergewicht bis 44 kg Papiergewicht bis 46 kg Halbfliegengewicht bis 48 kg Fliegengewicht bis 50 kg Bantamgewicht bis 52 kg Federgewicht bis 54 kg Leichtgewicht bis 57 kg Halbweltergewicht bis 60 kg Weltergewicht bis 63 kg Halbmittelgewicht bis 66 kg Mittelgewicht bis 70 kg Halbschwergewicht bis 75 kg Schwergewicht bis 80 kg Superschwergewicht über 80 kg

5. Die Gewichtsklasseneinteilungen gelten bei allen Einzelmeisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Nach unten können in der Altersklassen Schüler bis Junioren weitere Gewichtsklassen in 2 kg Schritten per Ausschreibung festgelegt werden. Bei Freundschafts- und Vergleichskämpfen kann von der genauen Gewichtsklasseneinteilung abgesehen werden. Bei Kämpfen mit Boxern aus zwei verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Boxers. Dies gilt auch bei Kämpfen zwischen Boxern unterschiedlicher Altersklassen. Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind verboten.


 

§20 Gewichtskontrolle

1. Zum Wiegen muss für alle Sportler die gleiche Waage verwendet werden. Wenn bei einem Boxer innerhalb der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden kann, hat er den Kampf durch WO verloren. Diese Regelung gilt für Meisterschaftskämpfe.

2. Alle Boxerinnen und Boxer aller Altersklassen werden in Wettkampfhose und Wettkampfhemd gewogen. Dafür werden 300 Gramm vom ermittelten Gewicht abgezogen.

3. Jeder Boxer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der offiziellen Waage vorzuwiegen. Das offizielle Wiegen muss aber innerhalb der festgesetzten Wiegezeit durchgeführt werden. 

4. Das Wiegen ist bei allen Meisterschaften und Turnieren mindestens zwei Stunden vor dem ersten Wettkampf zu beenden. An allen Tagen sind die untere und die obere Grenze der Gewichtsklasse maßgebend.

5. Bei Mannschaftskämpfen kann das Wiegen der Gastmannschaft bereits am Vorabend der Veranstaltung vorgenommen werden, sofern beide Mannschaftsvertreter sich hierüber einig sind. Das Wiegen kann, sofern der Supervisor nicht anwesend ist, von beiden Mannschaftsleitern beaufsichtigt und im Wiegeprotokoll per Unterschrift von diesen dokumentiert werden. Ebenso können Athleten der Heimmannschaft, sofern anwesend, bereits gewogen werden.


 

§21 Auslosung

1. Bei einem Wettbewerb in Turnierform werden die Kämpfer ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten offiziellen Gewichtskontrolle. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auslosung vor Abschluss des ersten offiziellen Wiegens durchgeführt werden. Das amtliche Wiegeprotokoll bildet die Grundlage für das Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt wird.

2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muss der Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht boxen muss. Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung. Bei Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern muss eine ausreichende Anzahl an Freilosen für den ersten Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für die zweite Serie auf vier, acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die erforderliche Zahl der Kämpfe für die jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz aller startberechtigten Athleten einer Gewichtsklasse und der für die zweite Serie erforderlichen Zahl an Kämpfern.

3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Lose für die Kämpfer gezogen werden. Es ist erlaubt, die Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen Zahlen, trifft der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3 auf 4 usw.

4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der ersten Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor den Startern kämpfen, die bereits in der ersten Serie im Kampf gestanden haben.

5. Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer. Erforderliche Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2): 6 – 4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos (Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4). 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Würde in einem Meisterschafts- oder Turnierablauf ein Boxer zweimal ohne Kampf dadurch begünstigt werden, dass er als Freilosinhaber und /oder durch Nichtantreten seines Gegners weiter in die nächste Serie kommen könnte, muss eine Neuauslosung erfolgen.

7. Kommt die Punktmaschine von Swiss Timing zum Einsatz, so ist auch die symmetrische Auslosung zulässig.


 

§22 Kampfrunden

1. Die Kämpfe der Männer und Frauen sowie der männlichen und weiblichen Jugend werden über drei Runden zu je drei Minuten mit je einer Minute Pause zwischen den Runden ausgetragen.

2. Die Kämpfe der weiblichen und männlichen Altersklasse Schüler gehen über eine Distanz von drei Runden zu einer Minute mit jeweils einer Minute Pause zwischen den Runden.

3. Die Kämpfe der weiblichen und männlichen Altersklasse Kadetten gehen über eine Distanz von drei Runden zu je 1,5 Minuten mit jeweils einer Minute Pause zwischen den Runden.

4. Die Kämpfe der weiblichen und männlichen Altersklasse Junioren gehen über eine Distanz von drei Runden zu je zwei Minuten mit jeweils einer Minute Pause zwischen den Runden. Nach vorheriger Vereinbarung kann die Rundendauer unterschritten werden.


 

§23 Sekundanten

1. Jeder Boxer wird am Ring immer von zwei oder drei Sekundanten betreut, von denen mindestens einer im Besitz einer gültigen C-Trainerlizenz sein muss.

2. Jeder Übungsleiter, lizenzierter Trainer oder diplomierter Trainer muss zahlendes Mitglied eines dem DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines sein. Bei allen Veranstaltungen des DBV muss ein Sekundant mindestens im Besitz der gültigen B-Trainerlizenz sein, der zweite Sekundant mindestens im Besitz einer gültigen C-Trainerlizenz sein. Die gültigen Lizenzen sind auf Verlangen dem Supervisor oder verantwortlichem Kampfrichter vorzulegen, ansonsten kann der Sekundant nicht am Ring amtieren.

3. Während der Rundenpausen darf ein Sekundant den Ring betreten, sofern er mindestens im Besitz einer gültigen C-Lizenz ist. Bei Veranstaltungen des DBV muss er im Besitz einer gültigen B-Trainerlizenz sein. Der zweite Sekundant darf das Ringpodium betreten. Die Sekundanten müssen sportliche Oberbekleidung, Trainingshose und Trainingsschuhe tragen. Ohne diese Sportbekleidung ist ein Sekundieren nicht erlaubt. Im Zweifel entscheidet der Supervisor.

4. Cutmen, die einen zertifizierten Kurs erfolgreich (mit Prüfung der internationalen Verbände oder DBV) absolviert haben, dürfen den Ring ebenfalls betreten. In jedem Fall dürfen sich nicht mehr als zwei Personen auf dem Podium befinden.

5. Die Sekundanten sind berechtigt, durch Werfen des Handtuches, sichtbar für den Ringrichter, für ihren Boxer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der Ringrichter zum Anzählen den Kampf unterbricht oder eine Verwarnung bzw. Disqualifikation ausspricht. Die Sekundanten dürfen das Ringpodium nach dem Ende einer Runde erst dann betreten, wenn der Ringrichter den Kampf durch das Kommando „Stopp“ beendet hat.

6. Die Verwendung von Adrenalinampullen zur Blutstillung ist verboten.

7. Die Sekundanten müssen in der zugewiesenen roten oder blauen Ecke eine Sitzgelegenheit haben und diese benutzen. Sie dürfen weder auf der Ringtreppe sitzen noch die Rundenzeiten im Stehen verbringen oder die Sitzgelegenheit zum Zwecke der Unterstützung des kämpfenden Boxers verlassen.

8. Sekundanten dürfen das Kampfgericht und die Offiziellen weder vor, noch während oder nach der Veranstaltung in der Sporthalle durch Worte oder mit Gesten beleidigen, belästigen oder über gefällte Urteile diskutieren.

9. Den Sekundanten ist es bei der Betreuung des Boxers weiterhin untersagt, die Mitglieder des Kampfgerichtes oder den Supervisor der Veranstaltung und/oder die Zuschauer in irgendeiner Art und Weise zu beleidigen oder zu belästigen. Bei Vorkommnissen dieser Art hat der zuständige LV oder der DBV auf Antrag des Supervisors ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Sekundant darf während der Veranstaltung nicht mehr am Ring amtieren und hat die Veranstaltungsstätte umgehend zu verlassen, wenn er durch den Supervisor hierzu aufgefordert wird.

10. Sekundanten dürfen im Rahmen einer Veranstaltung nicht gleichzeitig auch als Kampfrichter, Ringarzt oder Boxer fungieren.


 

§24 Kampfgericht

1. Das Kampfgericht besteht aus dem Ringrichter, den Punktrichtern, dem/den Zeitnehmer(n), und dem Supervisor. Amtieren können Frauen und Männer, wenn die erforderliche Qualifikation nachweislich vorliegt. Bei Meisterschaftskämpfen oder größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder des Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und der Supervisor müssen im Besitz einer gültigen DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie sollen bei Meisterschaften möglichst nicht den Vereinen der im jeweiligen Kampf kämpfenden Boxer angehören. Die DBV-Kampfrichterlizenzen werden durch den zuständigen KO verlängert. Dafür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr wird in der Finanzordnung des LV festgelegt. Ab der nationalen Lizenz des DBV verlängert nur der KO des DBV diese Lizenzen durch Stempel und Unterschrift. Die Verwaltungsgebühr hierfür wird in der Finanz- und Gebührenordnung des DBV festgelegt und ist auf das Konto des DBV zu überweisen. Die Kampfrichterlizenzen dürfen maximal bis zu 2 Jahren verlängert werden. Alle Kampfrichter sind mindestens im Vierjahresturnus durch den zuständigen LV (nachweislich im Kampfrichterausweis) zu überprüfen. Verantwortlich ist der zuständige KO des LV in Abstimmung mit dem KO des DBV.

2. Alle Kampfrichter bedürfen einer ärztlichen Bescheinigung, dass gegen ihren Einsatz keine Bedenken bestehen. Insbesondere darf weder Farbenblindheit noch Taubheit vorliegen. Ohne ärztliche Untersuchung darf ein Kampfrichter nicht amtieren. Die Bescheinigung muss im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig vor dem ersten Einsatz vom untersuchenden Arzt im DBV-Kampfrichterausweis, bei Kampfrichtern der internationalen Verbände in den Startausweis der internationalen Verbände, durch Stempel, Unterschrift und Datum eingetragen werden. Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung beim zuständigen Landesverband vorliegt, ist ungültig. Ab dem 60. Geburtstag (Stichtag ist der 31.12. des Kalenderjahres) ist die schriftliche Bestätigung von einem zuständigen Verbandsarzt im DBVKampfrichterausweis nachzuweisen durch den Eintrag: „Ü60 fit“ mit Stempel, Datum und Unterschrift. Bei DBV-Einzelmeisterschaften und Turnieren werden die nominierten Kampfrichter vor Beginn der Kämpfe ärztlich untersucht.

3. Die Nominierung des Kampfgerichtes (KG) erfolgt durch den zuständigen KO. Der KO bestimmt den Ringrichter und auch die Zahl der Punktrichter. Die Mitglieder des KG sind verpflichtet, den Kämpfen mit größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu unterlassen, was sie von ihrer Aufgabe ablenken kann. Eine Unterhaltung der Punktrichter hat während des Wettkampfes und in den Pausen zu unterbleiben.

4. Die Kampfrichter müssen zahlendes Mitglied eines dem DBV bzw. seiner LV angeschlossenen Vereines sein. Sie sind verpflichtet, jährlich an den Fort- und Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen und sich über neue Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen eingehend zu informieren. Diese Lehrgänge sind im DBV-Kampfrichterausweis durch den zuständigen KO einzutragen.

5. Kampfrichter des DBV dürfen auch im Berufsboxsport tätig sein, sofern eine schriftliche Genehmigung des DBV-KO vorliegt.

6. Kampfrichter, die vom zuständigen KO des LV für die Nominierung für DBVMeisterschaften und Turniere vorgeschlagen werden, müssen ausreichend qualifiziert sein, erfolgreich im zuständigen LV amtiert und mindestens die nationale Lizenz des DBV erworben haben.

7. Kampfrichter dürfen vor oder während Veranstaltungen keinen Alkohol trinken oder sonstige berauschende Mittel einnehmen. Bei Zuwiderhandlung dürfen diese Kampfrichter in der betreffenden Veranstaltung nicht mehr amtieren. Der KO des DBV ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

8. Kampfrichter dürfen an einer Veranstaltung nicht gleichzeitig auch als Kämpfer, Sekundant oder Arzt teilnehmen.

9. Kampfrichter mit gültiger Lizenz haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen im Bereich des DBV. Dies gilt auch für Meisterschaften, nicht jedoch für Veranstaltungen der internationalen Verbände.


 

§25 Supervisor

1. Die Wettkampfleitung obliegt bei allen Veranstaltungen oder Turnieren dem zuständigen Sportwart oder Jugendsportwart. Hierzu gehört unter anderem die Gewährleistung der den Wettkampfbestimmungen entsprechenden Räumlichkeiten, die Zusammenstellung und Auslosung von Kampfpaarungen sowie die Beschaffenheit des Rings. Der Wettkampfleiter hält engen Kontakt mit dem Supervisor.

2. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen wird einem Supervisor die oberste Veranstaltungsaufsicht auferlegt. Er muss im Besitz einer gültigen DBVSupervisorlizenz sein. Sollte der LV keinen lizenzierten Supervisor zur Verfügung haben, muss er über den DBV-KO einen Supervisor anfordern. Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt das Amt des Supervisors dem zuständigen KO, sofern dieser über eine DBV-Supervisorlizenz verfügt. Andernfalls ist ein entsprechend lizenzierter Supervisor einzusetzen. Bei allen anderen Veranstaltungen kann ein befähigter Kampfrichter durch den zuständigen KO nominiert werden, um die Leitung des Kampfgerichts zu übernehmen. Der Supervisor hat bei Beginn der Wettkämpfe zusätzlich die Verantwortung für die technische Durchführung, indem er die Aufsicht über das Kampfgericht führt, die Punkttabellen prüft und engen Kontakt mit dem Ringarzt hält.

3. Der Supervisor prüft vor der Bekanntgabe des Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und keine Fehler enthalten. Bei unkorrekt ausgefüllter Punkttabelle muss der verursachende Punktrichter vor der Urteilsverkündung eine Korrektur vornehmen.

4. Der Supervisor kann einen Sekundanten ermahnen, verwarnen oder disqualifizieren, wenn er sich unsportlich verhält. Wird der Sekundant disqualifiziert, muss er den Wettkampfraum verlassen und darf an dieser Veranstaltung nicht mehr sekundieren. Sollte der zweite Sekundant sich auch weiterhin unsportlich verhalten, so darf dieser nicht disqualifiziert werden, sondern sein Boxer kann für das unsportliche Verhalten des Sekundanten verwarnt werden.

5. Der KO des DBV hat während Veranstaltungen, bei denen er zugegen ist, das Recht, den Supervisor in Zweifelsfragen zu beraten. Gleiches gilt für die Mitglieder der Kampfrichterkommission des DBV.


 

§26 Ringrichter

1. Der Schutz der Boxer ist das Hauptanliegen des Ringrichters. Er überwacht die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser WB und des Fair Play. Er hat die Leitung des Kampfes in allen Phasen

2. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer schwarzer, langer Stoffhose, schwarzen Socken und weißem Hemd sowie schwarzen Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Der schwarze Gürtel darf keine zu Verletzungen führende Metallschnalle haben. Das Tragen von Gegenständen, die bei den Boxern oder dem Ringrichter zu Verletzungen führen können (Ringe, Halsketten, Ohrenschmuck, Uhren, Piercing usw.) ist untersagt. Bei allen Turnieren und Meisterschaften des DBV ist das Tragen einer schwarzen Fliege Pflicht, Ausnahmen entscheidet nur der Supervisor oder der zuständige KO. Das Kampfrichtersymbol des DBV ist auf der linken Brustseite des Hemdes oder bei Frauen der Bluse zu tragen. Bei internationalen Veranstaltungen des DBV oder eines internationalen Verbandes tragen die Kampfrichter der internationalen Verbände die Qualifizierungssymbole der internationalen Verbände.

3. Bei der Begrüßung der Boxer im Ring, muss der Ringrichter beim Handshake drei kurze Belehrungen durchführen:

a) keine Kopfstöße verursachen

b) keinen Innenhände schlagen

c) nicht festhalten

4. Vor dem Wettkampf kontrolliert er die Sportbekleidung und die Wettkampfausrüstung, besonders die Prüfmarken des DBV / der internationalen Verbände an den Boxhandschuhen (gültiges Datum) und an den Kopfschützern beider Boxer. Nach der Vorstellung der Boxer begeben sich diese in die Ringmitte und geben sich als Ausdruck der sportlichen Auffassung vor dem Gongschlag zur ersten Runde einen Handschlag. Ein weiterer Handschlag erfolgt erst nach Verkündung des Urteils. Der Ringrichter kontrolliert nach dem Kampf vor der Verkündung des Urteils stichprobenartig die Bandagen beider Boxer, um sicherzustellen, dass keine unerlaubten Gegenstände eingebracht wurden.

5. Der Ringrichter hat zu prüfen, ob alle Punktrichter bereit sind und der Arzt an seinem Platz ist. Nachdem der Supervisor den Kampf frei gegeben hat, fordert der Ringrichter den Zeitnehmer auf, den Kampf durch das Gongzeichen zu beginnen. Nach dem Gong zur ersten Runde muss der Ringrichter das Kommando: „Box“ laut und deutlich sprechen. Danach wird das Kommando: „Box“ beim Beginn der nächsten Runden nicht gesprochen, wenn vorher der Kampf nicht gestoppt wurde.

6. Der Ringrichter benutzt vier Kommandos:

a) „Stopp“ um das Boxen sofort einzustellen. Die Uhr läuft dabei weiter.

b) "Time" um die Zeit anzuhalten. Dieses Kommando wird nur verwendet, wenn eine längere Unterbrechung notwendig ist, z.B. zum Ordnen der Kampfkleidung, Schuhe binden, Ringarzt konsultieren, Nase säubern durch den Ringrichter usw.

c) „Box“ um weiterboxen (und evtl. auch die Zeit weiterlaufen) zu lassen.

d) „Break“ um eine Umklammerung zu unterbrechen. Das Kommando „Break“ darf durch den Ringrichter nicht gegeben werden, wenn ein Boxer mit dem Rücken direkt am Seil steht. Auf das Kommando „Break“ müssen beide Boxer einen Schritt zurücktreten und haben danach ohne weitere Kommandos des Ringrichters den Kampf wieder aufzunehmen Der Ringrichter darf mit den Boxern während des laufenden Kampfes reden und darf sie zum Trennen auch anfassen. Ebenso darf er auch Unkorrektheiten während des Kampfes zeigen oder ermahnen, ohne den Kampf zu unterbrechen.

7. Eine Unterbrechung des Kampfes wegen schadhafter Kampfkleidung, Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings oder durch Verletzung darf eine Minute nicht überschreiten. In zwingenden Fällen kann der Supervisor die Unterbrechung auf zwei Minuten verlängern, besonders wenn der Ringarzt eine längere Zeitspanne zur Begutachtung benötigt. Der Ringarzt darf den Boxer während des Kampfes einmal für maximal eine Minute behandeln. Er trifft die Entscheidung, ob der Kampf bei Verletzung fortgesetzt werden kann. In dieser Zeit haben sich nur der Ringrichter, der Ringarzt und die Boxer im Boxring aufzuhalten, allen anderen Personen ist der Zutritt untersagt. Der vom Arzt nicht untersuchte Boxer hat die andere neutrale Ecke aufzusuchen und sich sportlich zu verhalten. Empfiehlt der Ringarzt einen Abbruch, so muss der Ringrichter dieser Empfehlung folgen. Die Urteilsfindung erfolgt gemäß §30, Abs. d) bzw. Abs. e).

8. Will ein Boxer während eines Kampfes einen ihn behindernden Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes oder eine Verletzung dem Ringrichter anzeigen, so geht er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines Armes den Vorfall. Der Ringrichter gibt das Kommando „Time“ und muss den Boxer anhören. Er hat darauf zu achten, dass es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt. Sollte dies nicht so sein, handelt es sich um eine unsportliche Handlung und kann im Ermessen des Ringrichters mit einer Ermahnung oder Verwarnung geahndet werden.

9. Der Ringrichter muss einem Boxer Regelverstöße durch angemessene, erklärende Zeichen anzeigen. Er darf auch zu den Athleten sprechen. Er kann einen oder beide Boxer ermahnen, verwarnen oder disqualifizieren, je nach Schwere des Regelverstoßes. Dabei ist darauf zu achten, dass immer das erste Foul ermahnt wird und nicht nachfolgende, dadurch ausgelöste, Fouls. 

10. Wenn der Ringrichter verwarnt, muss er dem Boxer den Regelverstoß durch deutliche Zeichen anzeigen, danach dem Supervisor. Der nicht verwarnte Boxer befindet sich in dieser Zeit in der neutralen Ecke. Der Supervisor hat das Recht, die Anerkennung der Verwarnung zu verweigern, wenn diese zu Unrecht erteilt wurde.

11. Er muss dem Ringrichter seine Entscheidung bekannt geben und sie später begründen.

12. Vor Weitergabe an den Supervisor überprüft der Ringrichter die von den Punktrichtern übernommenen Punkttabellen, ob sie vollständig ausgefüllt sind und keine Rechenfehler enthalten. Der Ringrichter darf den Gewinner durch Heben der Hand des Boxers erst dann verkünden, wenn die offizielle Ansage erfolgt ist. Dabei hat die Siegerernennung immer in Blickrichtung zum Supervisor zu erfolgen, es sei denn, dieser entscheidet eine andere Festlegung.

13. Der Ringarzt ist berechtigt, den Kampf durch den Supervisor abbrechen zu lassen, wenn er die Weiterführung aus ärztlicher Sicht nicht für vertretbar hält. Der Supervisor lässt in diesem Fall den Gong schlagen und informiert den Ringrichter.

14. Der Ringrichter kann jederzeit einen Kampf beenden, wenn er diesen als zu einseitig einschätzt oder den Eindruck hat, dass die Boxer nicht ernsthaft kämpfen. In diesem Fall kann er einen oder auch beide Boxer disqualifizieren. Wenn ein Boxer eine Verletzung erlitten hat, sollte immer der Ringarzt konsultiert werden. Dessen Entscheidung ist verbindlich. Der Ringrichter kann aber auch den Kampf selbst beenden, wenn die Verletzung ein Weiterboxen nicht mehr ermöglicht. Er muss einen Boxer disqualifizieren, wenn dieser seinen Anweisungen nicht folgt und ihm in beleidigender oder aggressiver Art und Weise gegenübertritt.

15. Der Ringrichter muss einen Boxer verwarnen, wenn dieser den Zahnschutz im Verlauf des Kampfes dreimal verliert. Beim ersten und zweiten Verlust muss eine Ermahnung ausgesprochen werden. Beim vierten Verlust muss der Ringrichter erneut verwarnen, und bei einem weiteren Verlust muss die Disqualifikation ausgesprochen werden. Hat der Boxer den Zahnschutz absichtlich ausgespuckt, muss er sofort verwarnt und beim dritten Verlust disqualifiziert werden.

16. Der Ringrichter hat sich im Ring während des Kampfes so zu bewegen, dass der die Boxer und die Sekundanten in den Ecken jederzeit beobachten kann und den Punktrichtern nicht unnötig die Sicht nimmt. In der Rundenpause steht der Ringrichter in der neutralen Ecke gegenüber dem Supervisor und überwacht die Arbeit der Sekundanten in den Ecken.

17. Der Ringrichter muss bei einem Niederschlag den getroffenen Boxer anzählen. Er zählt bis 8 und entscheidet, ob der Boxer weiterboxen darf. Nur im Falle eines KO muss er bis 10 zählen. Bei einem schweren Niederschlag muss er sofort auf KO entscheiden und sofort den Ringarzt in den Ring rufen. Nur der Ringarzt darf den Boxer im Ring betreuen, die Sekundanten oder andere Personen haben sich nicht im Ring aufzuhalten. Trifft für beide Boxer der Begriff „zu Boden“ zu, werden entsprechend den Regeln beide Boxer im Wechsel angezählt. Der Boxer, welcher bei 8 wieder kampffähig ist, wird zum Sieger erklärt, allerdings muss der andere Boxer dann ausgezählt werden, um eine Schutzsperre zu prüfen. Sind beide Boxer bis 10 nicht kampffähig, handelt es sich um einen Doppel-KO In diesem Fall wird die Punktwertung zur Anwendung gebracht und der Boxer, der punktemäßig im Vorteil war, zum Sieger erklärt, auch wenn er selbst eine Schutzsperre erhält.

18. Nach dem Kampf ist dem Ringrichter jede Unterhaltung über den Kampf oder die Urteile mit anderen Personen als den Mitgliedern des Kampfgerichts, dem Supervisor oder dem Ringarzt untersagt.

19. Wenn ein Boxer in einer Runde dreimal angezählt wird, muss der Ringrichter den Kampf sofort beenden. In Kämpfen von Männern, Frauen und U19 gilt außerdem, dass spätestens beim vierten Niederschlag eines Kämpfers der Kampf sofort beendet werden muss. Bei den weiblichen und männlichen Schülern, Kadetten und Junioren gilt, dass der Kampf durch den Ringrichter abgebrochen werden muss, wenn ein Boxer in einer Runde zweimal oder im gesamten Kampfverlauf dreimal angezählt wird. Muss ein Boxer auf Grund eines Fouls angezählt werden und kann weiterboxen, so wird der Niederschlag nicht als „angezählt“ gewertet.

20. Der Ringrichter darf im Ring keine Brille tragen, Kontaktlinsen sind erlaubt. Zur Prüfung der Punkttabellen vor der Urteilsverkündung kann er eine Brille benutzen. Fehlt ein Kampfrichter, kann der Ringrichter mitpunkten. Wenn der Ringrichter wegen eines Fouls einen Boxer ermahnt oder verwarnt, darf er diese Entscheidung nachträglich nicht mehr verändern. Der Ringrichter soll die Wettkampfbestimmungen so auslegen, wie sie anwendbar und relevant für den gegenwärtigen Kampf sind. Im Übrigen soll er über jede Angelegenheit, die nicht durch eine Bestimmung abgedeckt ist, im Sinne des olympischen Boxsports entscheiden.

21. Für die Tätigkeit als Ringrichter muss das 18. Lebensjahr (Geburtstag) vollendet sein. Eine obere Altersgrenze wird ausdrücklich nicht vorgeschrieben, der zuständige KO hat jedoch zu gewährleisten, dass die von ihm eingesetzten Ringrichter die körperlichen Voraussetzungen für eine einwandfreie Leitung des Kampfes erfüllen.


 

§27 Punktrichter

1. Die Punktrichter bewerten eigenständig die Leistungen der zwei Boxer und bestimmen den Sieger gemäß den Bestimmungen der WB. Die Ergebnisse ihrer Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich in die Punkttabellen einzutragen. Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem Ringrichter zu übergeben. Wertungspunkte können auf der Rückseite des Punktzettels vermerkt werden.

2. Der Punktrichter darf während des Wettkampfes nicht sprechen und darf keine Zeichen in Richtung der Boxer, der anderen Punktrichter oder des Publikums geben. An seinem Tisch dürfen keine anderen Personen Platz nehmen. Allerdings kann der Punktrichter dem Ringrichter, falls es notwendig ist, am Ende einer Runde Vorfälle mitteilen, die der Ringrichter scheinbar nicht bemerkt hat, wie Beschädigungen am Ring oder ein Fehlverhalten der Sekundanten oder der Zuschauer usw. Der Punktrichter darf seinen zugewiesenen Platz erst dann verlassen, wenn das Urteil dem Publikum offiziell verkündet wurde.

3. Bei Veranstaltungen werten drei oder fünf Punktrichter. Bei Meisterschaften müssen fünf Punktrichter amtieren, wobei der Ringrichter nicht mitpunkten darf. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen (auf LV-Ebene Präsident, KO, Sportwart und Sportjugendwart, auf DBV-Ebene Vizepräsident Leistungssport, Sportwart und die Mitglieder der Kampfrichterkommission) eingesehen werden.

4. Die Punktrichterbekleidung richtet sich nach der Bekleidung der Ringrichter gemäß §262.


 

§28 Zeitnehmer

1. Die Hauptaufgabe des Zeitnehmers besteht darin, die Anzahl und die Länge der Runden und Intervalle zwischen den Runden zu regulieren. Die Länge der Intervalle zwischen den Runden beträgt eine ganze Minute.

2. Er muss bei allen Meisterschaften und internationalen Turnieren im Besitz einer Kampfrichterlizenz des DBV sein. Bei anderen Wettkämpfen können befähigte Personen nach Einweisung durch den Supervisor als Zeitnehmer amtieren.

3. Der Zeitnehmer kann dem Ringrichter während des Anzählens mit optischen oder akustischen Zeichen den Sekundentakt signalisieren.

4. Jeweils zehn Sekunden vor Ende der Runde bzw. zehn Sekunden vor Beginn der neuen Runde hat der Zeitnehmer deutlich hörbar die Boxer, den Ringrichter und die Sekundanten zu informieren. Dazu schlägt er maximal dreimal mit einem harten Gegenstand (z.B. Hammer) auf einen Holzbrett oder ähnlichem hölzernen Untergrund. Der Zeitnehmer beginnt und beendet jede Runde durch Schlagen des Gongs oder der Glocke. Er teilt dem Ringsprecher die Nummer jeder Runde direkt vor Beginn dieser Runde mit. Der Zeitnehmer stoppt die Uhr oder setzt diese, wie vom Ringrichter angewiesen, wieder in Gang.

5. Der Zeitnehmer misst alle Zeiträume und Anzählungen mit einer Uhr oder Stoppuhr. Bei Unterbrechungen der Runde stellt der Zeitnehmer genau die Dauer der Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern. Die Zeit wird nur angehalten, wenn der Ringrichter oder der Supervisor das Kommando "time" gibt. Auf das Kommando "box" wird die Uhr weiterlaufen gelassen. Die Uhren werden erst nach der Vorstellung des folgenden Kampfes wieder zurückgestellt. Die Uhren sind vom Ausrichter zur Verfügung zu stellen.

6. Sollte am Ende einer Runde ein Boxer „zu Boden“ und der Ringrichter beim Anzählen sein, wird der Gong, welcher das Ende der Runde signalisiert, nicht betätigt. Der Gong wird erst dann betätigt, wenn der Ringrichter das Kommando „box“ gibt, welches die Fortsetzung des Kampfes angibt. Wenn der Ringrichter anzählt, ist die Rundenzeit nicht zu Ende. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen des Ringrichters nicht verkürzt werden. Der Zeitnehmer sitzt direkt am Ring neben dem Sprecher und dem Supervisor. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle eingesetzt werden, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen besitzt.


 

§29 Protokollführer und Ringsprecher

1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Ausnahmen sind nicht gestattet. Bei Wettkämpfen der internationalen Verbände können andere vorgeschriebene Dokumente benutzt werden. Der Protokollführer ist vom Ausrichter zu stellen. Er muss schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben den Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen. Hierzu gehört auch die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen in die Startausweise sind von Supervisor gegenzuzeichnen. Ebenso ist das Kampfprotokoll nach Schluss der Veranstaltung vom Supervisor zu prüfen, zu unterschreiben und dafür Sorge zu tragen, dass der Arzt die notwendigen Eintragungen vornimmt. Danach sind dem zuständigen LV oder dem DBV das Protokoll und die Punktetabellen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die Gastmannschaft eine Zweitschrift (oder Kopie) des Kampfprotokolls zur Weiterleitung an den eigenen Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.

3. Der Ringsprecher wird vom Ausrichter in Absprache mit dem Veranstalter gestellt und sollte ein Verständnis für die Wettkampfbestimmungen des DBV besitzen. Er gibt nur im Auftrag des Supervisor die erforderlichen Mitteilungen an die Zuschauer und Teilnehmer bekannt (z.B. Vorstellung der Boxer, Bekanntgabe der Urteile und/oder Verwarnungen des Ringrichters an Boxer in der jeweils folgenden Pause, Unterbrechungen der Veranstaltung usw.). 

4. Der Ringsprecher darf Ergebnisse nur auf Anweisung des Supervisors verkünden. Das Ansagen von Zwischenergebnissen ist untersagt. Er sitzt am Tisch des Supervisors und hat den Ring nach Beginn der Wettkämpfe nicht mehr zu betreten. Über Ausnahmen entscheidet der Supervisor.


 

§30 Entscheidungen

Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt werden:

a) Sieg durch Niederschlag (KO)

b) Sieg durch Aufgabe des Kampfes (ABD)

c) Sieg durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit (RSC)

d) Sieg durch Verletzung des Boxers (RSC-I)

e) Sieg durch Punktwertung (n.P.)

f) Unentschieden

g) Sieg durch Disqualifikation des Boxers (DSQ)

h) Sieg durch Nichtantreten (WO)

i) Abbruch ohne Entscheidung (NC)

zu a) Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn ein Boxer mehr als 8 Sekunden kampfunfähig und mit einem anderen Körperteil als den Füßen den Ringboden berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes befindet (regelgerecht) oder verteidigungsunfähig ist. Diese Entscheidung erfolgt auch bei einem schweren Niederschlag, wenn der Ringrichter das „AUS“ sofort verkündet nach dem er „Stopp-1“ gesagt hat. Weiteres Vorgehen siehe §331 dieser WB.

zu b) Der Kampf kann nur durch den Boxer selbst oder seinen Sekundanten aufgegeben werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe (ABD). zu

c) Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit oder wegen sportlicher Unterlegenheit wird allein durch den Ringrichter bestimmt.

zu d) Entsteht die Kampfunfähigkeit eines Boxers durch einen Vorfall (ohne Einwirkung des Gegners) oder durch korrekt erlittenen Treffer, wird der Kampf durch den Ringrichter abgebrochen und mit RSC-I gewertet. Im Finale einer Meisterschaft oder eines mehrtägigen Turniers wird der Boxer zum Sieger erklärt, der zum Zeitpunkt der Verletzung von der Mehrheit der Punktrichter in Führung gesehen wurde. Verletzen sich beide Boxer gleichzeitig, so wird ebenfalls der Boxer zum Sieger erklärt, für den sich die Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Grundsätzlich sollte der Ringrichter vor einer Entscheidung den Ringarzt konsultieren.

zu e) Als Sieger wird der Boxer verkündet, für den sich die Mehrheit der Punktrichter entscheidet. Falls ein oder beide Boxer durch ein unabsichtliches Foul verletzt werden, so dass ein Weiterkämpfen unmöglich ist, gelten die von den Punktrichtern den Boxern zuerkannten Punkte zum Zeitpunkt des Kampfabbruches. In diesem Fall wird der Boxer zum Sieger erklärt, für den sich zum Zeitpunkt des Kampfabbruches die Mehrheit der Kampfrichter entschieden hat. „Unabsichtliches Foul“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Unfall handelt und nicht klar erkennbar ist, wer das Foul begangen hat (beispielsweise, wenn beide Kämpfe mit den Köpfen zusammenstoßen) Falls der Kampf nach dem Ende der ersten Runde aus Gründen nicht mehr weitergeführt werden kann, die außerhalb des Einflusses des Ringrichters liegen (z.B. Schadhaftigkeit des Rings oder Stromausfall), so gelten die von den Punktrichtern den Boxern zuerkannten Punkte zum Zeitpunkt des Kampfabbruches. In diesem Fall wird der Boxer zum Sieger erklärt, für den sich zum Zeitpunkt des Kampfabbruches die Mehrheit der Kampfrichter entschieden hat.

zu f) Unentschieden wird verkündet, wenn sich die Mehrheit der Punktrichter für dieses Urteil entscheiden oder drei unterschiedliche Urteile abgegeben werden. Bei Einzelmeisterschaften und internationalen Veranstaltungen gibt es kein Unentschieden.

zu g) Nach dreimaliger Verwarnung eines Boxers ist der Kampf durch den Ringrichter sofort zu beenden, sofern diese Verwarnungen durch den Supervisor akzeptiert wurden. Der andere Boxer wird zum Sieger durch „Disqualifikation“ erklärt. Werden beide Boxer disqualifiziert, wird das Urteil dementsprechend verkündet. Der Ringrichter kann einen Boxer in schwerwiegenden Fällen eines Regelverstoßes sofort disqualifizieren. Verlässt ein Boxer durch Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz während der Zeit des Kampfes den Boxring und ist nicht innerhalb von 10 Sekunden wieder kampfbereit, kann der Ringrichter nach eigenem Ermessen den Boxer ermahnen, verwarnen oder sofort disqualifizieren. Nach einer Verletzung, die durch einen Kopfstoß oder ein anderes Foul verursacht wurde, ist der Boxer, der das Foul begangen hat, zu disqualifizieren.

zu h) Ist ein Boxer in kompletter Wettkampfkleidung im Boxring angetreten, die Sekundanten auf ihren Plätzen, und sein Gegner erscheint nicht nach dem letzten offiziellen Ausrufen (bestimmt Supervisor) über Lautsprecher, dem Glockensignal und maximal einer Minute Wartezeit zum Kampfbeginn, erklärt der Ringrichter ersteren Boxer zum „kampflosen“ Sieger durch WO. Diese Entscheidung wird durch den Ringrichter vorher dem Supervisor mitgeteilt, danach ruft er den Boxer in die Ringmitte und hebt nach der Urteilsverkündung dessen Hand zum Zeichen des Sieges. Sieg durch WO wird für einen Boxer auch verkündet, wenn bei einem Turnier sein Gegner nicht zum Wiegen antritt.

zu i) Falls der Kampf vor dem Ende der ersten Runde aus Gründen nicht mehr weitergeführt werden kann, die außerhalb des Einflusses des Ringrichters liegen (z.B. Schadhaftigkeit des Rings oder Stromausfall), so wird der Kampf ohne Entscheidung abgebrochen. Das Urteil lautet in diesem Fall NC (no contest). Über die Vorgehensweise entscheidet der Supervisor.


 

§31 Punktwertungen

1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:

a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig, wenn er mit demjenigen gepolsterten Teil des Handschuhes trifft, der bei ungeschützter Faust den ersten Ansatzgliedern der vier Finger jeder Hand oder deren Ansatz- oder Endknöchel dieser Finger entspricht. Treffer müssen gegen die vordere Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert mit dem Gewicht des Körpers oder der Schulter gelandet werden.

b) Verwarnungen werden in der Rundenbewertung vom Punktrichter nicht beachtet. Die Verwarnung wird vom Supervisor vom Endergebnis mit einem Wertungspunkt vom Ergebnis des Verwarnten abgezogen. 

c) Falls ein Unentschieden errechnet wurde und ein Sieger ermittelt werden muss, werden für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen, sowie bessere Taktik am Ende des Kampfes dem besseren, geschickteren Boxer der Siegpunkt zuerkannt.

2. Es wird nach dem 10-point-must-System gewertet.

a) Der Gewinner der Runde erhält 10 Punkte, der Verlierer erhält 9 Punkte oder weniger, d.h. jede Runde wird mit mindestens 10:9 für den überlegenen Boxer gewertet, ein Unentschieden in einer Runde ist nicht erlaubt.

b) Die Vergabe von Punkten in einer Runde basiert auf der Anzahl der korrekten Treffer; es werden neben der reinen Anzahl der korrekten Treffer die Technik und Taktik sowie die Dominanz des Kampfes bewertet.

c) Eine Runde wird gewertet mit 10:9, wenn es einen knappen Sieger gibt; 10:8, wenn der Gewinner der Runde deutlich gewann; 10:7, wenn der Gewinner die Runde deutlich dominierte

3. Der Einsatz eines Box-Pointers (Boxcomputer) ist Standard und soll gefördert werden. Dabei ist die aktuelle Software der internationalen Verbände zu verwenden. Wenn der Box-Pointer benutzt wird, sind folgende Bedingungen zu beachten:

a) Bei dem Box-Pointer ergibt sich die Punktentscheidung aus den Informationen, die jeder Punktrichter in den Computer über eine Tastatur eingibt, in dem er die jeweiligen Knöpfe drückt. Der Boxer, der am Schluss von der Mehrheit der Punktrichter vorne gesehen wird, muss zum Sieger erklärt werden.

b) Wenn ein Box-Pointer benutzt wird, dürfen zusätzlich keine Punkttabellen geführt werden. Jegliche für die Entscheidung notwendige Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende des Kampfes automatisch ausgedruckt. Da durch der internationalen Verbände der Box-Pointer ständig optimiert wird und sich die Software entsprechend verändert, ist eine Anpassung an die aktuellen Bedingungen der internationalen Verbände als dynamischer Prozess zu betrachten.

c) Bei einem Ausfall des Box-Pointers ist die Bewertung sofort mit der Punkttabelle fortzusetzen, die Anweisung wird durch den Supervisor gegeben. Das protokollarisch festgehaltene Ergebnis durch den Bediener des Box-Pointers der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen Runden muss bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden. Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauf folgende Kampf wieder mit dem Box-Pointer bewertet werden.

4. a) Die Anordnung der Punktrichter ergibt sich aus §1611), Wenn drei Punktrichter amtieren, so sitzt Punktrichter 1 links vom Supervisor, Punktrichter 2 sitzt ihm gegenüber, und Punktrichter 3 sitzt rechts vom Supervisor.

b) Wenn bei Turnieren oder Meisterschaften, wo zwingend ein Sieger ermittelt werden muss, ein Kampfrichter nach Punkten ein Unentschieden gewertet hat, so wird dieser nach dem Kampf vom Supervisor aufgefordert, sich für eine der beiden Ecken zu entscheiden.


 

§32 Verbotene Handlungen und unsportliches Benehmen

1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen die Kampfregeln verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene Handlungen begeht, kann nach sorgfältigem Ermessen des Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige Verwarnung disqualifiziert werden. Verboten sind:

a) Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen, Würgen des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken des Kopfes über die Seile

b) Jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk, Handkante und Rückhandschläge

c) Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung, Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie

d) Jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge in die Nierenpartie

e) Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge

f) Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung der Seile zum Angriff

g) Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen auf den Gegner

h) Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners

i) Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes, Durchstecken der Arme unter die des Gegners

j) Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den Schlag

k) Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen Gürtellinie

l) vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung oder Zubodengehen, ohne einen Schlag erhalten zu haben

m) Sprechen während des Kampfes

n) alle Schläge nach den Kommandoworten "break" und "Stopp"

o) Abstoßen des Gegners nach dem "break"-Kommando des Ringrichters

p) Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes

q) absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-, Genick- und Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen des gegnerischen Schlages

r) schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung

s) das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum eigenen Eckpolster während der Rundenpausen

t) Bedrohung oder aggressives Verhalten

u) Handschlag während des Kampfes

v) Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit 

w) Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung

x) Ausspucken des Zahnschutzes.

2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer (außer Tiefschlag) durch Verschulden seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf sofort zu unterbrechen und während des Zählens die Kampffähigkeit festzustellen.

a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt den getroffenen Kämpfer aus, muss er den Gegner disqualifizieren. Kann der getroffene Kämpfer den Kampf fortsetzen, muss der Ringrichter seinen Gegner verwarnen.

b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden" und wird angezählt, ohne dass der Ringrichter den Schlag genau beobachten konnte, muss dieser bei Vermutung einer Unkorrektheit die Punktrichter nach einem Regelverstoß befragen. Die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss der Punktrichter. Kann ein solcher nicht ermittelt werden, wird der Kämpfer, der den Schlag ausgeführt hat, nicht sanktioniert. Kommt es zu einem verbotenen Treffer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit durch den Getroffenen, hat der Ringrichter bei einem so herbeigeführten Kampfende den kampfunfähigen Boxer zu disqualifizieren.

c) Handelt es sich bei dem verbotenen Wirkungstreffer um einen Tiefschlag, so muss folgende Handlungsweise angewandt werden: - Erkennt der Ringrichter, dass der Schlag hart und/oder absichtlich geführt wurde, muss der tiefschlagende Boxer sofort disqualifiziert werden, ohne den getroffenen Boxer anzuzählen. - Beginnt der Ringrichter zu zählen, so muss er nach dem Zählen das Kommando "time" geben, um dem getroffenen Boxer eine Regenerationspause von 90 Sekunden zu gewähren, falls dieser sich noch nicht erholt hat. - Ist der getroffene Boxer nach 90 Sekunden wieder kampffähig, so wird der Kampf fortgesetzt, und der Ringrichter kann dem tiefschlagenden Boxer eine Verwarnung geben. - ist der getroffene Boxer nach 90 Sekunden noch nicht kampffähig, so wird er zum Verlierer durch RSC erklärt.


 

§33 Schutzbestimmungen

1. Wenn ein Boxer ausgezählt ist, muss er vom Ringarzt untersucht werden. Dieser hat über weitere ärztliche Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die ärztliche Betreuung hat den Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht, die Kampffähigkeit nachzuweisen. Alle Boxer, die bei „zu Boden“ ausgezählt werden, unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig, ob die Kampfunfähigkeit durch reguläre Treffer oder durch Regelwidrigkeiten entstanden ist. Ein Niederschlag durch Körpertreffer bildet die Ausnahme, hier entscheidet der Ringarzt, ob eine Schutzsperre notwendig ist. Die Eintragung der Schutzsperre in die Startunterlagen wird grundsätzlich vom Supervisor mit Unterschrift vorgenommen. Der Ringarzt entscheidet in Abstimmung mit dem Supervisor über die Dauer der Schutzsperre. Sie darf einen Zeitraum von 35 Tagen nicht unterschreiten. 

2. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Boxer nach einer Abbruchniederlage infolge sportlicher Überlegenheit (RSC), sofern der Ringarzt eine ärztliche Entscheidung trifft oder der Boxer innerhalb von sechs Monaten dreimal hintereinander durch RSC verliert. Auch bei einem schweren Körpertreffer kann der Ringarzt eine Schutzsperre aussprechen.

3. Eine Schutzsperre kann ausgesprochen werden bei Abbruch (RSC) in den Schüler-, Kadetten- und Juniorenklassen, bedingt durch dreimaliges "Zubodengehen" oder in der Jugendklasse für RSC bedingt durch viermaliges „Zubodengehen".

4. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärztlichen Entscheidung ebenfalls einem Boxer eine Schutzsperre auferlegt werden, wobei die Frist der Schutzsperre individuell festgelegt werden kann.

5. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:

a) Bei Anordnung einer Schutzsperre nach KO- und RSC-Niederlagen nach 1.-3. mindestens 35 Kalendertage.

b) Bei zwei KO-Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von drei Monaten mindestens eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;

c) ein Kämpfer, der drei aufeinander folgende KO-Niederlagen (wie unter a) zu verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von mindestens einem Jahr;

d) alle oben genannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer solchen Niederlage

6. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im Protokoll vermerkt. Der Startausweis ist einzuziehen. Er wird zusammen mit einer offiziellen KO-Meldung (DBVFormulare sind zu verwenden) an den zuständigen Sportwart übersandt.

7. Der Startausweis eines Boxers ist nach Ablauf der Schutzsperre wieder vom zuständigen Sportwart anzufordern. Der Boxer hat anschließend mit dem Startausweis einen Arzt aufzusuchen, um die erforderlichen Untersuchungen und ärztlichen Befunde nach einer KO -Sperre vornehmen zu lassen, die die Kampftauglichkeit nachweisen und dies im Startausweis eintragen zu lassen. Danach ist der Startausweis dem zuständigen Sportwart zur Überprüfung vorzulegen. Die Vorgehensweise ist in der Anlage 1 zu dieser WB auf Seite 42 grafisch beschrieben.

8. Eine Regenerationspause von sieben Kalendertagen wird einem Boxer in der Altersklasse Junioren oder jünger auferlegt, wenn er bei einem Turnierwettbewerb, der an aufeinander folgenden Tagen abgewickelt wird, mehr als zwei Kämpfe bestreitet.

9. Während der Schutzsperre oder Regenerationspause ist eine rein boxsportliche Betätigung (Sparring) nicht gestattet.

10. Ein Boxer darf nur bei Meisterschaften ausnahmsweise zweimal am selben Tag starten. Ein zweimaliger Start bei Turnieren ist nur dann zulässig, wenn sich das Turnier über mehr als einen Tag erstreckt. Zwischen den Kämpfen muss eine Pause von zwölf Stunden liegen. Boxer der Schüler-, Kadetten, und Juniorenklasse dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.

11. Die Pause zwischen den einzelnen Kämpfen der Schüler-, Kadetten- und Juniorenklasse muss mindestens fünf Tage betragen, die der Jugend mindestens vier Tage. Diese Regelung entfällt bei Meisterschaften und Turnieren des DBV oder der LVsowie Vergleichskämpfen der Verbands- oder Nationalmannschaften und Turnieren wie unter Abs. 10 beschrieben.

12. Die Zahl der Kämpfe, die ein Boxer der Schüler- und Kadettenklasse in einem Jahr bestreiten darf, ist begrenzt. Es gelten dafür folgende Bestimmungen: a) Boxer der Altersklasse Schüler (U13) dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 12 Kämpfe austragen. b) Boxer der Altersklasse Kadetten(U15) dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 20 Kämpfe austragen. Kämpfe im Rahmen von Deutschen Meisterschaften sind von diesen Obergrenzen ausgenommen und werden nicht berücksichtigt.

13. Boxer dürfen vor oder während Veranstaltungen keinen Alkohol trinken oder sonstige berauschende Mittel einnehmen.

14. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch einen lizenzierten Trainer leiten zu lassen. Maßgebend sind die Ausbildungsrichtlinien des DBV und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

15. Bevor einem Boxer das Startrecht erteilt wird, muss vom zuständigen Landesverband (Sportwart) jährlich zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen eine Lizenzmarke des DBV als Kontrollvermerk in die gültigen Startunterlagen eingeklebt werden, dafür wird ab der Altersklasse 13 eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese Lizenzmarke muss das Datum des laufenden Kalenderjahres ausweisen. Ohne diese Lizenzmarke des DBV kann keine Startgenehmigung erteilt werden.

16. In dem Startbuch von Boxerinnen muss eine Erklärung (als Anlage) ständig beigefügt werden, in der die Boxerin – bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten – erklärt, dass bei einer bestehenden Schwangerschaft Boxkämpfe und spezielles Training nicht durchgeführt werden dürfen.

17. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb des Bereiches eines LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach Bekanntwerden derartiger Vorfälle, dies von seinen Rechtsorganen untersuchen und ahnden zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der DBV ein Verfahren einleiten.


 

§34 Proteste

1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind unanfechtbar.

2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts sind nicht zulässig. Wenn der Supervisor Grund zur Annahme hat, dass ein Urteil nicht korrekt zustande kam, kann er sich mit den Kampfrichtern und Offiziellen am Ring nach der betreffenden Veranstaltung zu dem Urteil beraten. Er kann vorhandenes Videomaterial zur Entscheidungsfindung heranziehen. Kommt der Supervisor zum Schluss, dass das gefällte Urteil nicht korrekt war, so kann er das Urteil ändern. Die am fraglichen Kampf beteiligten Personen sind unmittelbar über die Entscheidung zu informieren.

3. Einsprüche gegen die Entscheidung des Supervisors müssen durch den Protestführer spätestens innerhalb von 14 Tagen an die erste zuständige Instanz eingereicht werden. Auf LV-Ebene ist das die erste Spruchinstanz (Sportausschuss, Verbandsgericht, o.ä.), auf DBV-Ebene stellt das Sportgericht die erste Spruchinstanz dar. Nach Ablauf dieser Frist sind Einsprüche ausgeschlossen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn das Schreiben und die dafür festgelegte Gebühr (siehe RVO DBV) vor Ablauf der Frist beim zuständigen Verband eingegangen sind.


 

§35 Zweifelhafte Fälle

Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den Wettkampfbestimmungen des DBV geregelt sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß angewendet oder ausgelegt werden. Andernfalls soll eine Entscheidung nach freiem Ermessen und in sportlicher Fairness getroffen werden. Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben der Vorschrift, sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Die Entscheidung wird durch den Supervisor getroffen.


 

§36 Verstöße gegen die WB

1. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB) werden nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DBV (RVO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs geahndet. Sofern ein Verstoß im Strafkatalog schon explizit aufgeführt ist, kann die zuständige erste Instanz die im Strafkatalog vorgesehene Strafe unter Beachtung der Verfahrensvorschrift gemäß § 5 der RVO des DBV ohne weitere Verhandlung verhängen. Diese Vorgehensweise ist dem Betroffenen unter Mitteilung der dem Urteil zu Grunde liegenden Fakten schriftlich mitzuteilen. Die Suspendierung der betroffenen Person(en) durch den Sportwart des LV oder des DBV ist zulässig. Die Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft eines Urteils bestehen.

2. Nach Einleiten eines Disziplinarverfahrens kann der zuständige Sportausschuss gemäß RVO DBV bis zur Verhandlung des Sachverhaltes den/die Beschuldigte(n) vorläufig suspendieren. Innerhalb von 15 Werktagen sind alle notwendigen Unterlagen dem zuständigen Rechtsorgan zur Verfügung zu stellen. Die Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft eines Urteils bestehen.

3. Der geschäftsführende Vorstand des DBV hat das Recht, ein Disziplinarverfahren, das in einem Landesverband verhandelt wird, an sich zu ziehen und dem Sportgericht des DBV zur Entscheidung zu übergeben. Eine solche Maßnahme ist dem Landesverband schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 


 

§37 Breitensport

Der Deutsche Boxsport-Verband unterstützt ausdrücklich die Etablierung des Boxsports als Breitensport. Wettkämpfe im Breitensport können in der Öffentlichkeit als Masterboxen, Sportboxen, Leichtkontaktboxen o.ä. beworben werden.

Der Wettkampfsport ist in den Wettkampfbestimmungen des DBV geregelt. Sofern in diesem Anhang keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gelten die Regeln, die auch im Wettkampfsport anzuwenden sind.

Jeder Sportler, der den Boxsport als Breitensport betreibt, muss volljährig und zahlendes Mitglied in einem LV-Verein sein. Für jeden Sportler muss ein Startausweis geführt werden. Die Seiten 2 bis 6 sind durch einen approbierten Arzt auszufüllen, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu dokumentieren. Außerdem ist im Startausweis die Boxtauglichkeit durch den Arzt zu bescheinigen.

Der Startausweis ist auf dem Deckblatt gut sichtbar mit „Breitensport“ zu kennzeichnen. Sollte ein Breitensportler den olympischen Boxsport betrieben haben, sind die Anzahl, die Siege und die Niederlagen in den Startausweis einzutragen. Der Startausweis muss beim zuständigen Sportwart registriert und mit einer jährlichen Lizenzmarke des DBV versehen sein. Im Startbuch von Boxerinnen muss eine Erklärung (als Anlage) beigefügt werden, in der die Boxerin erklärt, dass bei einer bestehenden Schwangerschaft Boxkämpfe und spezielles Training nicht durchgeführt werden dürfen.

Eine Altersdifferenz von mehr als 10 Jahren ist nicht zulässig. Sollte einer der beiden Boxer das 60. Lebensjahr vollendet haben, darf die Altersdifferenz maximal 5 Jahre betragen.

Die in §19, Abs.1 und 2 festgelegten Gewichtsklassen haben für Wettkämpfe im Breitensport Gültigkeit. Geboxt wird mit unbeschädigten und gut gepolsterten Box-Handschuhen, welche mindestens ein Füllgewicht von zwölf Unzen haben müssen. Die Wettkampfkleidung richtet sich nach den Bestimmungen in §17, Abs.1 bis 5.

Das Tragen eines Kopfschutzes ist verpflichtend. Der Kopfschutz ist im Ring anzulegen. Die Rundenzeiten dürfen maximal zwei Minuten betragen. Die Kampfdistanz beträgt maximal drei Runden. Die Pause zwischen den Runden muss mindestens eine Minute betragen. Für Entscheidungen im Breitensport wird §30 der WB zu Grunde gelegt.

Sollte ein Boxer zweimal angezählt werden, ist der Kampf sofort zu beenden. Auf Anraten des Ringarztes ist eine Schutzsperre von mindestens vier Wochen in die Startunterlagen durch den Ringrichter einzutragen. Die Startunterlagen sind dem zuständigen Sportwart oder der zuständigen Geschäftsstelle zu übergeben.

Bei zu großer Härte kann der Ringrichter den Kampf jederzeit zum Schutz der Athleten vorzeitig beenden. Die Sekundanten müssen die Voraussetzungen gemäß §23 erfüllen.

Grundsätzlich sind Veranstaltungen im Breitensport beim zuständigen Landesverband anzumelden und über den zuständigen KO ein Kampfgericht anzufordern. Eine Veranstaltungsgebühr kann vom zuständigen LV erhoben werden. Ohne offizielle Genehmigung des LV und ohne Kampfgericht darf keine Veranstaltung durchgeführt werden. Ebenso ist für jede genehmigte Veranstaltung ein Ringarzt zu verpflichten, welcher die Sportler vor den Kämpfen zu untersuchen hat. Ohne die Anwesenheit des Ringarztes am Ring darf keine Veranstaltung durchgeführt bzw. fortgesetzt werden. 

Die Einbettung in wettkampfsportliche Veranstaltungen ist zulässig. Die Ausrichtung von Meisterschaften im Breitensport ist möglich.


 

§38 Strafkatalog für Regelverstöße

Vergehen/Verstoß Strafe Veranstaltung oder Start ohne Genehmigung für Vereine 100-250 € und/oder bis 1 Monat Sperre. Im Wiederholungsfall Erhöhung bis 500 € und/oder Sperre bis zu 12 Monaten.

Start ohne Genehmigung für Kämpfer 50-100 € oder Sperre bis zu 6 Monaten. Im Wiederholungsfall Erhöhung bis 250 € oder Sperre bis 1 Jahr Einsatz.

Ohne Genehmigung für Kampfrichter 100-300 € Im Wiederholungsfall Erhöhung bis 500 € oder Amtierungsverbot bis 6 Monaten.

Fehlende Startausweise 10 € Gebühr an den zuständigen Verband Missbrauch ehrenwörtlicher Erklärungen und falsche Angaben durch Boxer oder Funktionäre Mindestens 150 € und/oder mindestens 6 Monate bis 1 Jahr Sperre. Im Wiederholungsfall 300-550 € und Sperre von 12 Monaten bis 2 Jahren.

Nichtantreten eines gewogenen und für kampftauglich befundenen Kämpfers 50-300 € und Sperre von bis zu 6 Monaten.

Verstöße gegen Altersklassen-Regelung (§11) 150-500 € oder bis zu 6 Monaten Sperre. Im Wiederholungsfall bis zu 1000.- € und/oder 1 Jahr Sperre

Start eines Kämpfers unter falschem Namen und/ oder Geburtsdatum oder Fälschungen der medizinischen Untersuchung Für Kämpfer und Verantwortliche 250-500 € und/oder bis zu 12 Monaten Sperre. Im Wiederholungsfall bis zu 1000.- € und mindestens 1,5 Jahre Sperre

Verstöße gegen §23 durch Sekundanten oder Helfer Sperre für die Veranstaltung innerhalb eines Turniers durch den Supervisor. Im Wiederholungsfall Sperre für das ganze Turnier und bis 300.- € und/oder bis zu 6 Monaten Sperre. Im 3. Wiederholungsfall innerhalb von 6 Monaten bis 1250 € und zusätzlich bis zu 12 Monaten Sperre

Doping – für Helfer, Anstifter oder Beihilfe Leistende bis zu lebenslanger Sperre und /oder bis zu 1000.- €

Tätlicher Angriff auf den Ringrichter Sperre von mindestens 1 Jahr bis lebenslänglich und bis zu 1000.- €

Kämpferziehung (§14) 250-500 € oder/und bis zu 1 Jahr Sperre Beleidigungen, Bedrohungen oder Tätlichkeiten gegen Athleten, Kampfrichter oder Zuschauer 150-550 € und 6–18 Monate Sperre.

Manipulation im Startausweis 350-700 € und mindestens-12 Monate Sperre. Im Wiederholungsfall 750-1000 € und Sperre von 1 Jahr bis lebenslänglich.

Überschreitung d. höchstzulässigen Kampfzahl innerhalb 1 Jahres 150-500 € und/oder 6 Monate Sperre In schweren Fällen zusätzlich 1000.- € und/oder mindestens Sperre von 6 Monaten.

Verletzung Verkehrssicherungspflicht 100-1000 € und/oder Sperre bis zu 6 Monaten.

Verstöße gegen die Amateurbestimmungen (§13) 100-1000 € und zusätzlich Sperre von 1 Jahr bis lebenslänglich sowie Entzug aller erworbenen Lizenzen des DBV.

Verstöße gegen die Festlegungen von Mitgliedschaften in einem anerkannten Verein ohne Entrichtung von Beiträgen an den Verein 200.- € bis 500.- € und/oder Entzug der DBV-Lizenzen und Verbot aller Tätigkeiten innerhalb des DBV / LV.

Dieser Strafkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr soll er Anhaltspunkte zur Bewertung von Verstößen gegen die WB liefern. Soweit in diesem Strafkatalog Verstöße und unsportliches Verhalten nicht erfasst sind, sollen die zuständigen Rechtsorgane Urteile in sportlichem Ermessen unter Beachtung der gültigen Rechts- und Verfahrensordnung des DBV oder des LV fällen.


 

Anlage 1 zu §33 der WB:


 

Anlage2 zu §37 der WB:

Folgende Empfehlungen gelten für die einzelnen, wie folgt beworbenen Breitensport Veranstaltungen.

Masterboxen

a) Zugelassen zu Wettkämpfen in der Sparte Masterboxen sind Kämpfer, die allein nach §8 Abs. 7 und 8 der WB aufgrund ihres Alters oder der fehlenden Erstkämpfe keine Wettkämpfe nach den Regeln des olympischen Boxens mehr bestreiten dürfen.

b) Alters- und Leistungsklassen Eine Altersdifferenz von mehr als 10 Jahren ist nicht zulässig. Sollte einer der beiden Boxer das 60. Lebensjahr vollendet haben, darf die Altersdifferenz maximal 5 Jahre betragen. Unter diesen Voraussetzungen können Altersklassen für Meisterschaften ausgeschrieben werden.

c) Die Rundenzeiten betragen maximal 2 Minuten, die Kampfdistanz maximal 3 Runden. Die Pause zwischen den Runden muss mindestens 1 Minute betragen.

d) Ein Boxer darf maximal 2-mal in einer Runde oder maximal 3-mal im gesamten Kampf angezählt werden. Danach ist der Kampf zu beenden. Der Ringrichter hat den Kampf unverzüglich abzubrechen, wenn aufgrund einer entsprechenden Überlegenheit eines Kämpfers Verletzungen beim anderen Kämpfer drohen.

e) Geboxt wird mit mindestens 12-oz-Handschuhen und Kopfschutz. Beide Kämpfer müssen gleiche Handschuhgewichte haben.

Sportboxen

a) Beim Sportboxen handelt es sich um ein öffentliches Wettkampfsparring. Dabei soll nicht mit voller Härte gekämpft werden. Die Kämpfer sind entsprechend zu instruieren und in einer kurzen Versammlung vor dem Kampf zu bedingtem Krafteinsatz und sportlichem Verhalten aufzufordern.

b) Alters- und Leistungsklassen Die Kampfpaarungen sind möglichst gleichwertig zusammenzustellen. Hierbei ist neben Alter und Gewicht auch der Leistungsstand der Sportler zu berücksichtigen. Zugelassen zu Wettkämpfen in der Sparte Sportboxen sind Kämpfer ab 8 Jahren. Über 40-Jährige dürfen mit höchstens 15 Jahren Altersunterschied kämpfen, bei über 50-Jährigen reduziert sich der zulässige Altersunterschied auf 10 Jahre. Die Kämpfer dürfen maximal zwei aneinander angrenzenden Gewichtsklassen angehören. Sollten Teilnehmer an Sportboxveranstaltungen bereits über Erfahrung im Boxen oder anderen Kampfsportarten verfügen:

a) ist dies vorher ganz klar deutlich zu machen.

b) Der jeweils überlegene Gegner soll sich nach einer erfolgreichen Aktion immer wieder etwas zurücknehmen. Eine angemessene Härte ist statthaft. Die Absicht einen KO zu erzielen, ist verboten.

c) Der Ringrichter soll die Kämpfe in einem engeren Sinne leiten als im olympischen Boxen. Bei zu ungestümen Aktionen oder Regelwidrigkeiten soll er die Athleten frühzeitig trennen und ermahnen. Bei zu großer Härte kann der Ringrichter den Kampf jederzeit zum Schutz der Athleten vorzeitig beenden. 

d) Jeder Kampf endet ohne Verlierer mit zwei Siegern, wenn er nicht vom Ringrichter aufgrund grober Regelwidrigkeiten vorzeitig beendet wird. Wertungskämpfe finden im Sportboxen nicht statt. Da keine Wertungskämpfe stattfinden, ist außer der Anwesenheit des Ringrichters und des Supervisors kein weiteres Kampfgericht notwendig.

e) Die Rundenzeiten betragen maximal 2 Minuten, die Kampfdistanz maximal 3 Runden. Die Pause zwischen den Runden muss mindestens 1 Minute betragen.

f) Geboxt wird mit mindestens 12-oz-Handschuhen und Kopfschutz.

Leichtkontaktboxen

a) Leichtkontaktboxen unterscheidet sich vom olympischen Boxen dadurch, dass keine harten Treffer erzielt werden dürfen. Die Boxer dürfen nur leichte Treffer (Touchieren) erzielen. Bei einem oder mehreren harten Schlägen erfolgen eine Ermahnung und ein Punktabzug. Bei einem deutlich zu harten oder absichtlich harten Schlag, erfolgt eine Verwarnung und 3-Punkte-Abzug oder eine Disqualifikation. Sollte ein Boxer durch einen harten Schlag nicht mehr in der Lage sein, weiter boxen zu können, ist der schlagende Boxer zu disqualifizieren. Sollte ein Boxer versehentlich oder absichtlich hart getroffen werden, entscheidet der Ringrichter, ob ein Anzählen des Getroffenen notwendig ist. Es ist den Boxern nicht gestattet, mehr als 8 Schläge in einer Serie im Vorwärtsgehen zu schlagen, da ansonsten kein sauberes Match zustande kommen kann. Bei Abbruch wegen Verletzung oder Nasenbluten wird ein Punktergebnis beim Stand des Abbruchs verkündet.

b) Altersklassen Schüler: 8-12 Jahre Kadetten: 13-14 Jahre Junioren: 15-16 Jahre Jugend: 17-18 Jahre Erwachsene: ab 19 Jahre Grundsätzlich darf altersklassenüberschreitend geboxt werden. Die Altersdifferenz in den Jugendklassen darf maximal 2 Jahre betragen. Die Rundendauer richtet sich nach der jüngeren Altersklasse.

c) Größenklassen Klasse bis 145 cm, dann in jeweils 5-cm-Schritten bis 200 cm. Die Zusammenstellung der Gegner richtet sich nach der Körpergröße. Von dieser Größeneinteilung kann abgewichen werden. Die Differenz von 10 cm darf nicht überschreiten werden.

d) Weibliche und männliche Boxer dürfen gegeneinander boxen.

e) Geboxt wird mit 10-oz-Handschuhen und Kopfschutz.

f) Der Erwerb der Lizenz „Trainer im Leichtkontaktboxen“ ist an die Trainerlizenz „C“ des DBV gebunden. Näheres regelt die Aus- und Fortbildungskommission des DBV. Zum Wettkampf angemeldet werden kann nur durch einen lizenzierten Leichtkontakt Trainer, der dadurch bestätigt, dass der angemeldete Boxer die Regeln des Leichtkontakt-Boxens kennt und auch unter Druck leicht schlagen kann. Jeder Boxer muss mindestens einen lizenzierten Leichtkontakt-Trainer als Sekundanten haben. 

g) Das Kampfgericht besteht aus mindestens einem Punktrichter, einem Ringrichter und dem Supervisor. Die Kampfrichter müssen eine Ausbildung zum Leichtkontakt Kampfrichter nachweisen.